Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Spots dürfen allerdings keinerlei Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich Werbespots für alkoholhaltiges bzw. alkoholfreies Bier kaum unterscheiden. Mit dieser Norm soll eine Umgehung des Alkoholwerbeverbotes verhindert werden.
Art. 16 Politische Werbung
Das Verbot politischer Werbung soll verhindern, dass die Ausdehnung der Wahl- und Abstimmungskämpfe auf die Werbung in den elektronischen Medien entsprechende Anstrengungen von Parteien, Verbänden und Organisationen erheblich verteuert und finanzschwache Gruppen benachteiligt.
Zu unterbinden ist damit Werbung an Radio und Fernsehen, welche sich an die Stimmenden bzw.
Wählenden (d.h. das breite Medienpublikum) richtet und einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer bevorstehenden Volksabstimmung oder Volkswahl hat. Nicht notwendig – und im Lichte der Strassburger Rechtsprechung wohl auch nicht zulässig – ist hingegen ein Verbot der Werbung für Themen, die zwar im Parlament erörtert werden oder Gegenstand öffentlicher Debatten sind, aber nicht mit einem formalisierten, verbindlichen Volksentscheid abgeschlossen werden (z.B. eine blosse Petition).
Absatz 1: Das Anliegen, einen Vorteil für finanzstarke Gruppierungen zu verhindern, hat bei Parteien besonderes Gewicht. Abgesehen vom Umstand, dass sich politische Parteien tendenziell dauernd im Wahlkampf befinden, wird sich die Stärkung einer Partei in der öffentlichen Wahrnehmung bei den kommenden Urnengängen günstig auswirken. Die Werbung für politische Parteien ist deshalb auch ausserhalb eigentlicher Wahl- und Abstimmungskämpfe zu verbieten.
Die Abgrenzung politischer Parteien zu anderen Gruppierungen mag in Einzelfällen gewisse Schwierigkeiten bereiten. Vor dem Hintergrund des Ziels, eine Wettbewerbsverzerrung im Wahlkampf zu verhindern, erscheint es sachgerecht, sämtliche Gruppierungen von der Werbung auszuschliessen, welche in naher Vergangenheit (z.B. während der letzten vier Jahre) an Volkswahlen teilgenommen haben oder künftig daran teilnehmen werden (was sich aus öffentlichen Äusserungen der fraglichen Gruppierung ergeben wird).
Den politischen Parteien sind sämtliche Auftritte in der Fernseh- und Radiowerbung zu untersagen, selbst wenn sie nicht einen eigentlichen Aufruf zur Unterstützung beinhalten. Als Werbung für eine Partei und damit unzulässig zu betrachten ist selbst das blosse Erwähnen des Parteinamens oder das Einblenden des Parteisignets in Werbesendungen. Es geht darum, jegliche bezahlte Medienpräsenz politischer Parteien im Werbeblock zu unterbinden.
Im Lichte der Strassburger Rechtsprechung zu akzeptieren ist hingegen die Werbung für andere, nicht am Wahlkampf teilnehmende Gruppierungen und Verbände, selbst wenn ihre Anliegen im weiteren oder engeren Sinn politisch sind (z.B. Umweltorganisationen oder Offiziersgesellschaften).
Absatz 2: Auch bei den politischen Ämtern wird an die Volkswahl angeknüpft, und zwar auf sämtlichen staatlichen Ebenen (kommunal, kantonal, eidgenössisch). Das Verbot zielt in erster Linie darauf ab, eigentliche Aufrufe zur Wahl oder das Ausstrahlen politischer Botschaften zu unterbinden. Wirksam ist es aber nur, wenn es auch subtilere Formen der Werbung erfasst. Deshalb ist grundsätzlich unerheblich, ob eine aktuelle Präsenz in den Medien einen expliziten, unmittelbaren Bezug auf eine bevorstehende Wahl oder eine ausdrückliche Zuordnung zu einer politischen Partei aufweist; entscheidend ist ganz allgemein der Publizitätsvorteil, der sich durch Medienpräsenz, namentlich auch in einem Werbespot, erreichen lässt.
Hingegen muss es möglich sein, dass ein Inhaber eines durch Volkswahl vergebenen Amtes in einem Werbespot auftritt, welcher sich z.B. einem sozialen oder gemeinnützigen Anliegen widmet. Dies bedingt aber, dass er sich nicht in der Phase der Kandidatur (Wahl, Wiederwahl) befindet und dass er nicht in der Rolle als Inhaber des politischen Amtes oder als Vertreter einer politischen Partei auftritt.
Absatz 3: Das Verbot der politischen Werbung an Radio und Fernsehen soll sich nicht nur auf den Wahlkampf beziehen, sondern – in der Schweiz besonders wichtig – auch auf bevorstehende Volksabstimmungen. Da beinahe jedes Thema einmal Gegenstand eines Referendums oder einer Volksinitiative (bzw. eines anderen an der Urne zu entscheidenden z.B. kantonalen Volksbegehrens) werden könnte und ein allzu umfassendes Verbot der politischen Werbung mit der Meinungsfreiheit unverein-
9/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht