Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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nition in Art. 2 Buchstabe m nRTVG Sendungen, die ausschliesslich aus Verkaufsangeboten bestehen und mindestens 15 Minuten dauern.
Verkaufsprogramme sind gemäss Art. 2 Bst. n nRTVG Programme, die ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung bestehen. In solchen Programmen dürfen während höchstens 15 Prozent der Sendezeit andere Werbeformen als Verkaufsangebote ausgestrahlt werden. Diese Regelung in Absatz 4 entspricht dem EÜGF (Art. 18a Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1) und der EU-
Fernsehrichtlinie (Art. 19 i.V.m. Art. 18 Abs. 1).
Gemäss Absatz 5 ganz frei bezüglich Werbedauer sind die Radio- und Fernsehveranstalter ohne Gebührenanteil; bei Fernsehveranstaltern ist allerdings Bedingung, dass sie nicht im Ausland empfangen werden können.
Absatz 6: Wie oben dargelegt (Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 6), erhalten Veranstalter mit Leistungsauftrag Privilegien, die es rechtfertigen, dass ihnen gewisse Einschränkungen bezüglich der Dauer der Werbung in der Konzession auferlegt werden. Ohne Konzessionsbestimmung würden diese Veranstalter entsprechend Absatz 5 keinen Einschränkungen bezüglich der Werbedauer unterliegen.
Art. 19 Sponsornennung
Sponsornennungen werden unmittelbar vor und/oder nach der Sendung platziert. Damit die Sponsornennung eindeutig als solche erkennbar ist, bedarf es einer klaren Sponsorwidmung, welche einen direkten Bezug vom Sponsor zur Sendung schafft. Im Zentrum der Sponsornennung steht die Aufklärung des Publikums über die Finanzierung der Sendung durch den Sponsor. Dies kann geschehen durch die Worte "präsentiert", "widmet", "gesponsert", o.ä.
Im Sinne der Werbetrennung von Art. 9 nRTVG dürfen in der Sponsornennung keine werblichen Aussagen zum Sponsor gemacht werden. Als werblich gelten etwa bestimmte Inhalte (z.B. Qualitätsaussagen, Lancierung von Produkten, Preisangaben, Hinweis auf Ausverkauf etc.) sowie die Kumulation verschiedener an sich zulässiger Elemente (z.B. Tätigkeit, Produkt).
Die Einblendung von so genannten Inserts im Sinne von Absatz 3 entspricht der bisherigen Praxis. Um keine Werbewirkung zu erzeugen, ist darauf zu achten, dass die Hinweise nicht zu häufig erfolgen. Inserts müssen von der Splitscreen-Werbung abgegrenzt werden, weil Inserts nicht der Werbezeit angerechnet werden. Inserts sind eine blosse Erinnerung an ein Sponsoringverhältnis und müssen die Grundsätze von Absatz 1 und 2 einhalten (Erkennbarkeit als Sponsornennung, keine werblichen Aussagen). Dem Minderjährigenschutz von Art. 13 Abs. 4 nRTVG entsprechend ist die Schaltung von Inserts während Kindersendungen unzulässig.
Art. 20 Auftritt des Sponsors in der Sendung
Der Sponsor darf zwar in der von ihm gesponserten Sendung präsent sein, aber keinen werblichen Auftritt haben (Art. 12 Abs. 3 nRTVG). Es ist zulässig, dass der Sponsor in der Sendung einen Auftritt hat, indem er Waren oder Dienstleistungen gratis oder vergünstigt zur Verfügung stellt und diese im Gegenzug in die Sendung integriert werden. Zulässig sind demnach namentlich – falls nicht werblich – die Platzierung von Produkten (sog. Product Placement), die Vorstellung von gestifteten Wettbewerbspreisen sowie die Ausstattung (z.B. Studiomöblierung). Ist der Sponsor (bzw. dessen Produkt, Tätigkeit oder Dienstleistung) Thema der Sendung, ist dem programmrechtlichen Gebot der Sachgerechtigkeit besondere Beachtung zu schenken. Die werbliche Platzierung von Waren oder Dienstleistungen des Sponsors in der Sendung ist ein Anwendungsfall von Schleichwerbung (s. Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung). Demgegenüber wird beim zulässigen Product Placement die Ware oder die Dienstleistung natürlich und in gebotener Zurückhaltung in den Sendungsablauf integriert.
Grundsätzlich können Sponsoren wahlweise am Anfang oder am Schluss der Sendung genannt werden (Art. 12 Abs. 2 nRTVG). Falls Produkteplatzierungen stattfinden, besteht die Gefahr der Irrefüh-
12/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht