Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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dungen (Traffic Programme - TP; Traffic Announcement - TA und Traffic Message Channel - TMC). Zu übertragen sind auch die vom Veranstalter für die Navigationssysteme (elektronische Programmführer; EPG – Art. 63 Abs. 2 nRTVG) gelieferten Service-Informationen (Buchstabe g). Diese Vorschrift gibt dem Programmveranstalter keinen Anspruch auf die Verbreitung eigener Programmführer, stellt aber sicher, dass die vom Veranstalter gelieferten Informationen zum Programm (z.B. aktuelle Mitteilungen über kurzfristige Programmänderungen) auch tatsächlich zum Publikum gelangen.

Die in der Verordnung erwähnten Dienste entsprechen dem heute notwendigen und bekannten Mindeststandard. Diese Dienste sind beim Empfang mit herkömmlichen Empfangsgeräten für die sinnvolle Nutzung nötig. Bei bestimmten technischen Verbreitungstechnologien und den zur Verfügung stehenden Empfangsgeräten (z.B. bei der Verbreitung von Fernsehprogrammen über UMTS zum Empfang mit Mobiltelefonen) lassen sich hingegen nicht alle Dienste nutzbringend einsetzen. Aus diesem Grund kann das Departement für bestimmte Techniken Ausnahmen von der Verbreitungspflicht vorsehen (Absatz 2).

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung

Art. 43 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Dieser Artikel regelt gemäss Art. 54 Abs. 4 nRTVG die Schnittstelle zwischen dem Bundesrat und der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) bei der Verwendung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. Die ComCom ist zwar die Konzessionsbehörde für sämtliche Funkfrequenzen (Art. 5 Abs. 1 FMG), sie hat sich jedoch bei der Konzessionierung von Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Programmen bestimmt sind,

nach den Grundsätzen des Bundesrates zu richten (Art. 24 Abs. 1bis nFMG; geänderte Fassung vom 24.3.2006). (Welche Frequenzen für die Programmverbreitung zu verwenden sind, bestimmt der nationale Frequenzzuweisungsplan, der nach Art. 25 Abs. 2 nFMG vom Bundesrat zu genehmigen ist.)

Seine Grundsätze konkretisiert der Bundesrat in Richtlinien (Absatz 1). Die Richtlinien betreffen zwei Tätigkeits- bzw. Kompetenzbereiche der ComCom:

• Die Frequenz-Verteilung: Hier geht es darum, die Verbreitungsgebiete und weitere technische

Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein für Rundfunkprogramme bestimmter Frequenzbereich tatsächlich genutzt werden kann (vgl. Art. 4 der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen FKV, SR 784.102.1). Konkret wird der Bundesrat bestimmen, welche analog genutzten Frequenzen bzw. welche Kapazitäten auf digital genutzten Frequenzen in welchen Gebieten für Radio- oder Fernsehprogramme zu reservieren sind.

• Die Frequenz-Zuteilung: Gemeint ist die Erteilung einer Funkkonzession zur Nutzung der betref-

fenden Frequenz unter genau festgelegten Bedingungen (vgl. Art. 5 FKV)

(Anzumerken ist, dass in diesem Zusammenhang Verbreitungsgebiete geregelt werden. Ein Verbreitungsgebiet ist jenes Gebiet, das technisch durch eine Frequenz versorgt wird. Ein Versorgungsgebiet hingegen ist ein medienpolitisch definiertes Gebiet, welches einem Programmveranstalter zusteht und in dem er den Leistungsauftrag erfüllen muss. Die Vorgaben für Versorgungsgebiete macht der Bundesrat gemäss Artikel 39 nRTVG)

Der Bundesrat kann für jeden Frequenzbereich und für jede Verbreitungstechnologie unterschiedliche Richtlinien erlassen (oder auch bloss Teil-Richtlinien für einen bestimmten Teil eines Frequenzbereichs).

Die Richtlinien können auch vorsehen, dass Funkkonzessionen direkt an einen Programmveranstalter erteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies die sinnvollste Lösung:

• Bei analoger Verbreitung (z.B. UKW) belegt ein Programmveranstalter die gesamte Kapazität

einer Frequenz. Ausser dem Veranstalter selbst dürfte sich kaum jemand für die Verbreitung die-

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