Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Gemäss Absatz 5 soll eine noch weitere Liberalisierung bezüglich Unterbrecherwerbung all jenen Radio- und Fernsehveranstaltern zugute kommen, die keinen Gebührenanteil erhalten (vorbehalten bleiben Einschränkungen nach Absatz 6). Allerdings profitieren bei den Fernsehveranstaltern nur jene, die nicht im Ausland empfangbar sind und somit nicht den Minimalanforderungen des EÜGF unterliegen. Für die Veranstalter nach Absatz 5 gelten nur die Einschränkungen bezüglich Gottesdiensten (Absatz 3 dieses Artikels), Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen (Absatz 4 Bst. b) sowie Kindersendungen (Art. 13 nRTVG). Mit diesem Kreis von Veranstaltern, die von der Liberalisierung profitieren, werden die in Art. 11 Abs. 3 nRTVG vorgegebenen Kriterien - Leistungsauftrag, wirtschaftliche Lage und grenzüberschreitender/internationaler Aspekt - berücksichtigt.

Absatz 6: Die Veranstalter, denen eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil erteilt wird, erhalten Privilegien bezüglich der Verbreitung (Frequenznutzung). Sie sind aber nicht in einem Gebiet mit unzureichendem wirtschaftlichem Potenzial tätig. Dieses Verbreitungsprivileg rechtfertigt u.U. strengere Auflagen bezüglich Unterbrecherwerbung in der Konzession. Ohne Konzessionsbestimmung würden diese Veranstalter praktisch keinen Einschränkungen unterliegen.

Auf EU-Ebene wird über eine weitergehende Liberalisierung diskutiert (vgl. den Vorschlag der EU-Kommission vom 13. Dezember 2005 für eine Änderung der Richtlinie), welche auch zu einer Anpassung der für die Schweiz verbindlichen Vorschriften des EÜGF führen könnte. Zu gegebener Zeit wird allenfalls eine Anpassung der Verordnung vorzunehmen sein.

Art. 18 Dauer der Werbung

Das nRTVG gibt in Art. 11 Abs. 2 einen Rahmen der Werbedauer (maximal 15 Prozent der täglichen Sendezeit, maximal 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde). In der Verordnung kann davon abgewichen werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: Leistungsaufträge der Veranstalter, wirtschaftliche Lage der Veranstalter, grenzüberschreitende Konkurrenz, internationale Werberegelungen, Anliegen des Publikums.

In Absatz 1 sind die klassischen Werbespots gemeint ohne jene Werbeformen, die aufgrund des Inhaltes und/oder der Art der Präsentation mehr Zeit beanspruchen. Direkte Verkaufsangebote ermöglichen dem Publikum den sofortigen Erwerb der gezeigten Ware, was eine länger dauernde Präsentation erforderlich macht. Die Anerkennung der Werbeform der „länger dauernden Werbesendung“ neben den klassischen Werbespots und den Verkaufssendungen (Teleshopping) mit der Folge, dass das Werbekontingent erhöht wird, entspricht den europäischen Regelwerken (Art. 12 Abs. 1 EÜGF bzw. Art. 18 Abs. 1 EU-Fernsehrichtlinie unterscheiden Spotwerbung und andere Werbeformen). Der Europäische Gerichtshof betont die Notwendigkeit eines höheren Werbekontingents für Werbeformen, die er als „more time consuming“ bezeichnet (vgl. Urteil EuGH vom 12. Dezember 1996 i.S. Rete Televisivie Italiane SpA u.a. gegen Ministero delle Poste e Telecomunicazioni; Rs C-320/94). Die länger dauernde Werbesendung unterscheidet sich vom klassischen Werbespot im Inhalt und in der Art, wie die werbliche Botschaft an das Publikum gerichtet wird. Der klassische Werbespot transportiert die Werbebotschaft in kurzer Form und konzentriert sich auf kurze und pointierte Aussagen. Zudem eignet er sich für eine Wiederholung in kurzen Abständen. Die länger dauernde Werbeform enthält häufig redaktionelle Elemente (sog. Infomercial), Hintergründe zum Produkt oder Unterhaltungselemente (z.B. Quiz, Kochteil). Dies bedeutet, dass sie aufgrund der Struktur mehr Zeit beansprucht. Die Begrenzung der Werbung auf 12 Minuten pro Stunde gilt nur für die Werbespots.

In Absatz 2 wird für die Ausstrahlung von Werbung, die für die Übermittlung der werblichen Botschaft mehr Zeit erfordert (Verkaufsangebote, Infomercials etc.), die tägliche Werbezeit von 15 auf 20 Prozent erhöht. Für diese Werbeformen gilt das Stundenkontingent von 12 Minuten nicht.

Gemäss Absatz 3 unterstehen Verkaufssendungen innerhalb eines Programms, das nicht aus-

schliesslich aus Teleshopping besteht, gewissen zeitlichen Einschränkungen, entsprechend dem E-ÜGF (Art. 12 Abs. 3) und der EU-Fernsehrichtlinie (Art. 18a). Verkaufssendungen sind nach der Defi-

11/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht