Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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rung des Publikums, weil es unter Umständen diese Platzierung nicht als finanziell motiviert erkennen kann. Deshalb ist die gebotene Transparenz in solchen Fällen nur dann erfüllt, wenn auf die Platzierung am Anfang der Sendung entsprechend hingewiesen wird. Dieses Erfordernis entspricht auch der europäischen Entwicklung; eine analoge Bestimmung findet sich im Vorschlag für eine Änderung der EU-Richtlinie vom 13. Dezember 2005 (Art. 3h Abs. 1 Bst. c des Entwurfs).
In Absatz 3 wird der Minderjährigenschutz nach Art. 13 Abs. 4 nRTVG umgesetzt und Product Placement in Kindersendungen ausgeschlossen. Dies ist die logische Folge aus den übrigen Regelungen (keine Unterbrecher- und Splitscreen-Werbung), welche verhindern, dass während einer Kindersendung Botschaften platziert werden können, die sich in Werbeabsicht an Kinder richten.
Art. 21 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen für die SRG
Mit der neuen Werbe- und Sponsoringordnung wird die asymmetrische Finanzierung verwirklicht (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 1627). In diesem Sinne werden die Werbe- und Sponsoringmöglichkeiten für die SRG folgendermassen eingeschränkt:
In Absatz 1 wird die SRG strengeren Werbeunterbrecherregeln unterstellt. In ihren Fernsehprogrammen kann die SRG Unterbrecherwerbung wie bisher ausstrahlen: In natürlichen Pausen, ansonsten erst in Sendungen ab einer Länge von 90 Minuten (einmalig). Diese Regelung tritt an die Stelle von Artikel 17 Absätze 2 und 4 dieser Verordnung. Auch für die SRG gilt natürlich das Unterbrecherwerbeverbot in Kindersendungen (Art. 13 nRTVG) sowie dasjenige in Gottesdiensten (Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung). Das Verbot, Kinospiel- und Fernsehfilme mit Werbung zu unterbrechen, entspricht den Ausführungen in der Botschaft (BBl 2003 1682).
Absatz 2: Mit der Splitscreen-Werbung wird in dieser Verordnung eine neue Werbemöglichkeit eingeführt. Die neue Werbeordnung verwirklicht die asymmetrische Finanzierung und setzt sich zum Ziel, die SRG grundsätzlich auf die bisherigen Werbemöglichkeiten zu beschränken. Zwar wird mit der Splitscreen-Werbung kein grösseres Werbevolumen geschaffen. Aber die Splitscreen-Werbung würde mit der restriktiven SRG-Unterbrecherwerberegelung in Konflikt geraten. Einzig bei der Übertragung von Sportveranstaltungen soll die SRG Werbung auf geteiltem Bildschirm ausstrahlen können.
Die maximal zulässige tägliche Werbedauer wird in Absatz 3 wie bisher auf 8 Prozent der täglichen Sendezeit beschränkt. Was die Dauer der Werbung innerhalb einer vollen natürlichen Stunde betrifft, wird für die sogenannte Primetime (18-23 Uhr) eine strengere Regelung vorgesehen als ausserhalb der Primetime. Zwischen 23 und 18 Uhr darf die SRG somit im Sinne von Artikel 18 Absätzen 1 und 2 neben den 12 Minuten Werbespots länger dauernde Werbeformen ausstrahlen, welche die 12 Minuten pro Stunde überschreiten (z.B. Verkaufsangebote).
Absatz 4: Der Ausschluss von Verkaufssendungen (im Sinne von Art. 2 Bst. m nRTVG) wurde bereits in der Botschaft vorgesehen (BBl 2003 1682).
Absatz 5: Eigenwerbung ist ein Bestandteil der Werbedefinition in Art. 2 Bst. k nRTVG. Sie unterliegt den Werbevorschriften über die Werbetrennung, die Einfügung und die Dauer der Werbung und wird der Werbezeit angerechnet. Die Abgrenzung von Eigenwerbung und übriger Werbung (Fremdwerbung) wirkt sich nur für die werbefreien konzessionierten Rundfunkveranstalter aus. Für diese gilt grundsätzlich ein generelles Werbeverbot, Eigenwerbung eingeschlossen. In der Konzession kann grundsätzlich trotz Werbeverbotes Eigenwerbung zugelassen werden. Ein spezieller Fall liegt bei der SRG vor, deren Radioprogramme von Gesetzes wegen werbefrei sind (Art. 14 Abs. 1 nRTVG). In diesem Fall liegt eine gesetzliche Ermächtigung vor, der SRG die Eigenwerbung in der Verordnung bzw. in der Konzession zu erlauben. Die Zulassung von Eigenwerbung in werbefreien Programmen ist heute schon Realität; so dürfen z.B. die werbefreien SRG-Radios gemäss Konzession Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung dient.
13/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht