Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Fremdwerbung erfolgt in der Regel im Interesse eines Dritten und dient der Finanzierung des Rundfunkveranstalters. Auch Eigenwerbung dient der Finanzierung des Rundfunkveranstalters, bezweckt aber die Förderung von Produkten und Dienstleistungen des Veranstalters (z.B. Merchandising-Produkte). Die Eigenwerbung, welche die SRG in den werbefreien Radioprogrammen ausstrahlen darf, muss überwiegend der Publikumsbindung dienen. Dies bedeutet somit, dass ein Programmbezug bestehen muss. Die Publikumsbindung bzw. der Programmbezug ergeben sich aus einer gesamtheitlichen Betrachtung. Als Indizien dafür sprechen etwa, wenn der beworbene Gegenstand eine redaktionelle Eigenleistung des Veranstalters verkörpert oder wenn Bezeichnung und Verpackung des beworbenen Produktes einen Konnex zum eigenen Programm aufweisen (z.B. Bestellmöglichkeit von Tonträgern zu einer Sendung, T-Shirt mit Aufdruck des Logos des Programms).

Absatz 6: Der Organisator eines kulturellen oder sportlichen Anlasses kann Werbespots gegen Entgelt platzieren. Er kann aber auch eine Medienpartnerschaft mit einem Radio- oder Fernsehveranstalter eingehen, indem vereinbart wird, dass der Rundfunkveranstalter in seinem Programm auf den Anlass hinweist und dafür entschädigt wird (z.B. mit Privilegien am Anlass). Dies ist eine Zusammenarbeit, bei der beide Seiten geldwerte Leistungen erbringen. Unter der Bedingung, dass der Rundfunkveranstalter mit dieser Kooperation die Bindung des Publikums an sein Programm fördern möchte und die kommerzielle Absicht untergeordnet ist, können Hinweise auf solche Veranstaltungen als Eigenwerbung ausgestrahlt werden. Überwiegt der kommerzielle Aspekt, sind die Hinweise auf die Veranstaltung als Werbung auszustrahlen. Auch diese Unterscheidung ist wiederum nur relevant für werbefreie Programme, insbesondere für die SRG-Radios. Kriterien für die Publikumsbindung sind: Der Rundfunkveranstalter ist am Anlass präsent, der Anlass wird redaktionell aufgearbeitet (Live-Übertragung, Hintergrundberichte). Dies sind Indizien, dass der Anlass in das Sendekonzept passt und die Partnerschaft aus Gründen der Publikumsbindung eingegangen wurde. Die kommerzielle Komponente kann gegenüber der Publikumsbindung im Vordergrund stehen, wenn Geldleistungen erbracht werden.

Gemäss Absatz 7 wird der SRG Sponsoring in Form von Product Placement verwehrt. Damit soll die Kommerzialisierung von Programminhalten eingedämmt werden. Einzig der Wettbewerbs-Sponsor, der Wettbewerbspreise stiftet, kann in der Sendung auftreten.

Absatz 8: Die Werbe- und Sponsoringbeschränkungen im übrigen publizistischen, mit Empfangsgebühren finanzierten Angebot der SRG sollen eine unerwünschte wirtschaftliche Konkurrenzierung von privaten Unternehmen und eine Umgehung der Werberestriktionen verhindern. Werden gesponserte Sendungen auf Abruf, also auf einer anderen technischen Plattform als dem herkömmlichen Fernsehen oder Radio, angeboten, so sind aus Transparenzgründen Sponsornennungen mit der Sendung auszustrahlen, nicht hingegen Werbeblöcke vor und nach der Sendung (Bst. a). Werden Sendungen zum Abruf bereitgehalten, die Werbung auf geteiltem Bildschirm oder virtuelle Werbung enthalten,

dürfen sie unverändert angeboten werden. Dies deshalb, weil die Aufbereitung ohne diese Sonderwerbeformen erheblichen Aufwand bedeuten würde. Hingegen ist es der SRG zumutbar, die Unterbrecherwerbeblöcke herauszuschneiden (Bst. b).

Im Teletext soll wie bisher Werbung und Sponsoring zulässig sein, allerdings unter Einhaltung der allgemeinen Werbe- und Sponsoringbestimmungen sowie der speziellen Einschränkungen für die SRG (Bst. c).

4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung

Art. 22 Meldepflicht über Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter

In diesem Artikel wird die Meldepflicht für Eigentumsveränderungen beim Programmveranstalter selbst geregelt (1. Halbsatz von Art 16 nRTVG).

In Absatz 1 wird für konzessionierte Programmveranstalter die bestehende Regelung (Art. 9 RTVV 1997) beibehalten. Für die (neue) Kategorie der Veranstalter ohne Konzession wird der Bereich der meldefreien Veränderungen weiter gezogen.

14/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht