Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Mit Absatz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in besonderen Fällen auch eine quantitativ kleine Beteiligungsveränderung die wirtschaftliche Beherrschung des Veranstalters verändern kann und dieser Veränderung damit eine wichtige Bedeutung zukommt. Eine wirtschaftliche Beherrschung liegt namentlich dann vor, wenn ein Unternehmen oder eine Person mehr als 50 Prozent der Anteile eines Veranstalters besitzt.

Da die bisherige Anforderung der vorgängigen Meldung von Eigentumsveränderungen fallen gelassen wird, ist die Festlegung einer Meldefrist (in Absatz 3) unerlässlich.

Art. 23 Meldepflicht über Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen

In diesem Artikel geht es um die Meldepflicht für Beteiligungen, die der Programmveranstalter an anderen Unternehmen hält (2. Halbsatz von Art 16 nRTVG). Diese Informationen dienen den Behörden dazu, mögliche Konzentrationstendenzen rechtzeitig erkennen zu können.

In Bezug auf konzessionierte Veranstalter werden Beteiligungen von 20 Prozent und mehr an anderen Unternehmen als namhaft und daher meldepflichtig erachtet. Dieser Schwellenwert wurde analog zur heutigen Regelung (in Art. 13 Abs. 2 RTVG 1991) gewählt, wonach Beteiligungsveränderungen von mehr als 20 Prozent an einem Veranstalter gewöhnlich als wirtschaftlicher Übergang einer Konzession – und somit als namhaft - betrachtet werden. (Zusätzlich zu beachten ist die Spezialbestimmung von Art. 37 nRTVG, wonach die SRG jede Beteiligung an anderen Programmveranstaltern melden muss.)

Nicht konzessionierte Veranstalter müssen Beteiligungen melden, wenn sie einen Drittel oder mehr ausmachen. Diese Regelung lehnt sich an die Impressumspflicht von Presseunternehmen im Strafrecht an, gemäss der als namhafte Beteiligung an anderen Unternehmen (Art. 322 Abs. 2 StGB) solche von einem Drittel oder mehr angesehen werden.

Absatz 2 hält fest, dass Veranstalter ausserdem jede Veränderung einer namhaften Beteiligung an einem anderen Unternehmen zu melden haben.

Art. 24 Auskunftspflicht

Dieser Artikel präzisiert, unter welchen Voraussetzungen neben dem Programmveranstalter andere Unternehmen bzw. Personen zur Auskunft und Aktenherausgabe verpflichtet sind, die mit dem Veranstalter durch aktive oder passive Beteiligungen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a nRTVG verbunden sind. Der gewählte Schwellenwert von mindestens 20 Prozent Beteiligung beruht darauf, dass nach heutiger Rechtslage (vgl. Art. 13 Abs. 2 RTVG 1991) eine Beteiligung in dieser Höhe gewöhnlich als wirtschaftlicher Übergang eines Unternehmens betrachtet wird und daher eine enge Verbindung zwischen dem Veranstalter und dem Dritten besteht (vgl. auch Erläuterungen zum vorangehenden Artikel).

Der Grenzwert von generell 20 Prozent ist bezüglich nicht konzessionierter Veranstalter tiefer als bei der Regelung der Meldepflicht von aktiven und passiven Beteiligungen, wo der Grenzwert einen Drittel beträgt (siehe die beiden vorangehenden Artikel dieser Verordnung). Der engere, einheitliche Grenzwert ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass es für die Abklärung eines Aufsichtstatbestandes oder von Medienkonzentration keine Rolle spielt, ob der auskunftspflichtige Dritte mit einem konzessionierten oder mit einem nicht konzessionierten Veranstalter durch eine Beteiligung verbunden ist.

Art. 25 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern

Für konzessionierte Veranstalter gestaltet sich die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung im Wesentlichen wie bisher, indem sie einen Jahresbericht (Abs. 1) und eine Jahresrechnung (Abs. 3) einreichen

15/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht