Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3: Nach Ablauf der Einführungsperiode, wenn ein grosser Teil des Publikums über geeignete Empfangsgeräte für die neue Technologie verfügt und die parallele Verbreitung der alten Technologie beendet ist, sollen und können die Veranstalter die Verbreitungsinvestitionen wieder ohne Zuschüsse selbst finanzieren. Entscheidend für das Gelingen der Marktfinanzierung ist eine hinreichende Zahl von Personen, die über das nötige Empfangsgerät verfügen. Das Departement wird bestimmen, ab welchem Prozentanteil von Haushalten mit einem Empfangsgerät bzw. ab welcher absoluten Zahl von Empfangsgeräten in einem Versorgungsgerät die Finanzierung einer neuen Technologie aus dem Markt als machbar gilt und der Anspruch auf einen Beitrag endet. Dieser Grenzwert kann unterschiedlich sein je nach dem Investitionsbedarf der betreffenden Technologie, der Bevölkerung im Versorgungsgebiet bzw. dessen Ausdehnung sowie der Art der Finanzierung des Programms (z. B ohne Werbung). Massgeblich für die Ermittlung der mit einem geeigneten Empfangsgerät versorgten Haushalte in einem bestimmten Versorgungsgebiet werden die von der Stiftung für Nutzungsforschung erhobenen Werte sein (vgl. Art. 78 ff nRTVG)
Absatz 4: Die zeitliche Beschränkung der Investitionsförderung auf zehn Jahre trägt der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, dass es sich hierbei um eine Anschubfinanzierung während der Einführungsphase neuer Verbreitungstechnologien handelt. Ein einzelner Veranstalter kann somit während höchstens zehn Jahren einen Beitrag an die Investitionskosten für eine bestimmte Technologie erhalten. Die Unterstützungsdauer kann jedoch auch kürzer sein, so zum Beispiel wenn der generelle Unterstützungszeitraum (nach Abs. 1) endet, oder wenn im Versorgungsgebiet des Veranstalters die Mindestzahl von empfangsfähigen Haushalten (nach Abs. 3) überschritten wird. Die Beschränkung der Unterstützung auf zehn Jahre hat ausserdem die Wirkung, dass ein Veranstalter an einem möglichst raschen Auf- und Ausbau seines Sendernetzes interessiert ist, was die rasche Durchsetzung einer neuen Verbreitungstechnologie begünstigt.
Art. 47 Verfahren
Absatz 1: Beiträge für neue Verbreitungstechnologien werden nicht direkt an die Investitionskosten geleistet, sondern ausschliesslich an die Tilgung von Abschreibungen der Veranstalter. Damit wird eine Gleichbehandlung erreicht zwischen jenen Veranstaltern, die selbst als Funkkonzessionäre Sendeanlagen errichten und finanzieren, und anderen Veranstaltern, die tatsächlich Amortisationszahlungen an Fernmeldedienstanbieterinnen entrichten, welche die vom Veranstalter benützten Sendanlagen finanzieren und betreiben. Ausserdem wird auf diese Weise eine Verteilung der Investitionsbeiträge auf mehrere Jahre und damit eine Glättung des gesamten Finanzbedarfs von einem Jahr zum anderen erreicht. Dadurch wird tendenziell vermieden, dass der Finanzierungskredit des Bundesamtes in einzelnen Jahren überschritten wird und die Beiträge sämtlicher Veranstalter gekürzt werden müssen (s. Abs. 2).
Das Bundesamt wird in Richtlinien festlegen, welche Investitionen für einen Beitrag angerechnet werden können und in welchem Zeitraum Investitionen abgeschrieben werden müssen.
Ein Beitrag wird nur auf Gesuch eines Veranstalters hin gewährt. Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Subventionsgesetz.
Absatz 2: Ein Beitrag deckt die Hälfte der dem Veranstalter erwachsenden Abschreibungskosten.
Indem der Veranstalter einen bedeutenden Anteil selbst finanzieren muss, bleibt der Anreiz für effiziente und kostengünstige Verbreitungsinvestitionen bestehen.
Nicht zu vergessen ist, dass Veranstalter in wirtschaftlich schwachen Versorgungsgebieten ausserdem durch das Gebührensplitting einen Anteil an ihren Aufwand für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien erhalten, Radioveranstalter in Berggebieten zusätzlich durch die Verbreitungsunterstützung nach Art. 57 nRTVG.
Absatz 3: Eine Beitragsverfügung erstreckt sich auf fünf Jahre, die Auszahlung der Beiträge erfolgt jährlich. Die Auszahlung wird auch dann weitergeführt, wenn im Versorgungsgebiet des Veranstalters in der Zwischenzeit mehr Haushalte als nach Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehen mit
25/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht