Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Die Möglichkeit des unmittelbaren Zugangs ist bei den meisten Veranstaltungen aus räumlichen oder technischen Gründen beschränkt. Organisatoren oder Rechteinhaber können zwar mit Drittveranstaltern vertragliche Abmachungen über den direkten Zugang zum Ereignis treffen. Besteht allerdings keine vertragliche Absprache oder hat es noch freie Plätze für den freien Zugang, so ist jenen Drittveranstaltern Priorität einzuräumen, die in geografischer Hinsicht eine möglichst umfassende Versorgung des Landes gewährleisten.

Absatz 2 macht deutlich, dass Drittveranstalter bei ihrer Berichterstattung besondere Schranken zu respektieren haben. Diese fliessen zunächst aus der Durchführung des Ereignisses: Die Ordnung, Sicherheit und der reibungslose technische Ablauf dürfen nicht beeinträchtigt werden. Produziert zum Beispiel der Exklusiv- oder Erstveranstalter bei einem sportlichen Grossanlass das internationale Signal, so muss er seine Übertragung unbeeinträchtigt von Störungen durch Drittveranstalter durchführen können. Er hat insbesondere bei der Positionierung von Kameras und Mikrofonen Priorität. Die Drittveranstalter haben aber grundsätzlich das Recht, eigene Stimmungsbilder, Interviews etc. anzufertigen. Gerade dies dient der vielfältigen Information des Publikums aus anderen (z.B. lokalen oder nicht rein sportlichen) Blickwinkeln.

Bei bestimmten Ereignissen sind auch sittlich-moralische Schranken zu beachten. So ist bei kirchlichreligiösen Ereignissen wie Trauungen oder Abdankungen oder bei emotional belastenden Vorfällen (wie der Rückführung von Leichen oder der Ankunft frei gelassener Geiseln) deren speziellem Charakter Rechnung zu tragen: Das sittliche Empfinden der direkt Betroffenen soll nicht durch übertriebene Kamerapräsenz beeinträchtigt werden.

Art. 66 Signallieferung für die Kurzberichterstattung

Diese Bestimmung konkretisiert den gesetzlichen Anspruch auf Bezug des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen („signal access“; Art. 72 Abs. 3 Bst. b nRTVG). Dieses Recht besteht kumulativ zum beschränkbaren Recht auf Physical Access. Es steht jedem interessierten in- und ausländischen Drittveranstalter zu.

Absatz 1 regelt die Modalitäten der Signalüberlassung: Dem interessierten Drittveranstalter ist das Signal (ab Übertragungswagen) unverzüglich auf einem Datenträger, via Off-air-Access oder via direkte Signalzulieferung zu überlassen. Da die Signalüberlassung weniger Aufwand verursacht als der physische Zugang, verkürzt sich die minimale Anmeldefrist auf 48 Stunden.

Absatz 2 beschreibt die finanziellen Konsequenzen der Signalüberlassung. Zusätzliche Kosten, die notwendigerweise aus der Überlassung der Aufzeichnungen entstehen, dürfen wie nach bisherigem Recht (Art. 20 Abs. 4 RTVV 1997) auf den Drittveranstalter abgewälzt werden. Dazu gehören etwa Kosten, die für die Einräumung der Sublizenz an den Drittveranstalter entstehen. Nicht dazu gehören jedoch Ausgaben, welche die Erst- oder Exklusivveranstalter für den Erwerb ihrer eigenen Erst- oder Exklusivrechte zu leisten hatten.

Art. 67 Freier Zugang zu besonders bedeutenden Ereignissen

Artikel 73 nRTVG regelt den freien Zugang zu Ereignissen, die eine ganz besondere Bedeutung für die Gesellschaft haben und die das Publikum frei empfangen können soll.

Absatz 1 konkretisiert den Begriff der freien Zugänglichkeit. Vorausgesetzt ist zunächst, dass nicht ein wesentlicher Teil der Bevölkerung vom Zugang ausgeschlossen wird. Dies setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Bevölkerung ein bestimmtes Ereignis über eine frei zugängliche Rundfunksendung verfolgen kann. Angesichts des in der Schweiz relativ hohen Verkabelungsgrades - je nach Region zwischen 80 – 90 Prozent der Haushalte - wird sich der fragliche Bevölkerungsanteil in ähnlicher Grössenordnung bewegen. Dies gilt für sämtliche Sprachregionen.

Frei zugänglich ist eine Sendung, wenn sie ohne zusätzliche Kosten konsumiert werden kann. Dies setzt voraus, dass die üblicherweise vorhandene technische Ausrüstung genügt (ohne Anschaffen

32/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht