Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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müssen. Zu beachten haben sie auch die Bestimmungen zur Finanzaufsicht nach Art. 36 und 42 nRTVG.

Nicht konzessionierte Veranstalter müssen keine Jahresrechnung einreichen, ab einer bestimmten Grösse ihres Unternehmens aber einen Jahresbericht. Von jeder Berichterstattungspflicht befreit sind kleine Veranstalter ohne Konzession mit einem Jahresumsatz bis höchstens 200'000 Franken, die in der Regel keine grosse medienpolitische Bedeutung haben und für welche die Berichterstattung eine unverhältnismässige Belastung bedeuten würde. (Der Meldepflicht nach Art. 3 Bst. a nRTVG unterliegen diese Programmveranstalter aber dennoch, falls ihr Angebot eine minimale publizistische Relevanz hat).

Die Aufzählung der Angaben im Jahresbericht (Abs. 1) entspricht weitgehend jener in der heutigen Verordnungsbestimmung (Art. 52 Abs. 1 RTVV 1997). Der Jahresbericht informiert die Behörden über die Geschäfts- und Programmtätigkeit des Veranstalters, über Veränderungen bei dessen Organisationsstruktur und Beteiligungen sowie über die Erfüllung von Gesetzes- und Konzessionspflichten, ausserdem liefert er Angaben für statistische Zwecke (nach Art. 19 nRTVG). In der Praxis wird der Jahresbericht von nicht konzessionierten Veranstaltern - entsprechend den geringeren Pflichten und Auflagen - weniger umfangreich sein wird als jener von konzessionierten.

Die Veröffentlichung beschränkt sich nach Absatz 2 auf jene Angaben aus den Jahresberichten, die in Abs. 1 Bst. a bis l ausdrücklich erwähnt sind. Anders als heute ist keine Veröffentlichung von Bilanz und Erfolgsrechung eines Veranstalters mehr vorgesehen. Die Publikation beschränkt sich daher künftig auf die wichtigsten Eckdaten zu Aufwand und Ertrag, die im Rahmen des Jahresberichtes gemeldet werden.

Der Termin von Ende April zur Einreichung von Jahresbericht und Jahresrechnung (Abs. 4) entspricht der bisherigen Praxis des Bundesamtes. Die Angaben über die Veranstaltertätigkeit müssen auch deshalb möglichst rasch vorliegen, damit sowohl die Publikation der Angaben (nach Art. 18 Abs. 3 nRTVG) als auch die auf diesen Angaben beruhende Rundfunkstatistik (nach Art. 19 nRTVG) aktuell bleiben kann.

Art. 26 Aufzeichnungspflicht

Bei einem Programm, das ausschliesslich aus Musik ab Ton- oder Bildträgern besteht, wäre es unverhältnismässig, die integrale Aufzeichnung des Programms zu verlangen. Da sich eine allfällige Beanstandung nur auf abgespielte Titel beziehen kann, genügt es, wenn das Programm mittels Sendelisten rekonstruierbar ist. Dies kann Radio- (Abspielen von Musiktiteln) und Fernsehprogramme (Abspielen von Musikclips) betreffen. Befreit sind diese Veranstalter nur von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des ausgestrahlten Programms. Sollte aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine Aufzeichnung des Programms benötigt werden, sind die Veranstalter verpflichtet, die ausgestrahlten Musiktitel zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Die Ausstrahlung von live gespielter Musik untersteht weiterhin der Aufzeichnungspflicht.

5. Abschnitt: Rundfunkstatistik

Art. 27 Organisation

Das neue RTVG sieht vor, dass das Bundesamt für Kommunikation in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik eine Rundfunkstatistik führt (Art. 19 nRTVG). Die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser neuen Aufgabe werden in diesem Abschnitt der Verordnung präzisiert.

16/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht