Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Mindestens die Hälfte des Ertrags aus der Konzessionsabgabe soll für diesen Zweck reserviert sein (Abs. 1). Diese Reservation ist notwendig, weil für die Förderung der Medienforschung allein die Konzessionsabgabe zur Verfügung steht, während für die beiden anderen Verwendungszwecke der Konzessionsabgabe im neuen RTVG (Art. 22 nRTVG) auch andere Finanzierungsquellen vorgesehen sind: Für die Finanzierung der Archivierung von Programmen die Bundeskasse (Art. 21 Abs. 3

nRTVG) und für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien die Empfangsgebühren (Art. 58 Abs. 2 nRTVG)

Wie bei der Aus- und Weiterbildungsförderung ist für die Vergabe der Forschungsbeiträge und die Aufsicht über deren Verwendung das Subventionsgesetz anwendbar.

Art. 70 Stiftung für Nutzungsforschung

Die Nutzung von Radio und Fernsehprogrammen durch das Publikum wird heute – ohne gesetzliche Regelung – durch den Forschungsdienst der SRG erhoben, die kommerzielle Verwertung der Nutzungsdaten erfolgt durch die SRG-Tochtergesellschaft Publica Data AG. Das neue RTVG überträgt diese Aufgabe an eine neue Stiftung, welche gemeinsam von der SRG und den übrigen Programmveranstaltern getragen wird. Die Stiftung kann die Erhebung und die Vermarktung der Nutzungsdaten selbst vornehmen oder in Tochtergesellschaften auslagern. Die Organisation und die Tätigkeit der neuen Stiftung ist bereits auf gesetzlicher Ebene recht ausführlich geregelt (vgl. Art. 78 – 81 nRTVG), so dass die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung knapp gehalten werden können.

Absatz 1: Das Departement wird die Aufsicht über die Stiftung und deren Tochtergesellschaften in erster Linie auf Grund der jährlichen Berichterstattung führen. Die Vorlage von Jahresbericht und - rechnung sowie die Auskunftspflicht ist die Voraussetzung, dass das Departement seine Aufsicht wahrnehmen kann.

Absatz 2: Durch die jährliche Veröffentlichung der hier umschriebenen Daten wird die interessierte Öffentlichkeit regelmässig über die Nutzung der Radio- und Fernsehprogramme und die Empfangssituation des Publikums informiert. Es handelt sich im Wesentlichen um jene Daten, welche der Forschungsdienst der SRG bzw. die Verwertungsfirma Publica Data bereits heute publiziert. Es würde den Rahmen dieser Bundesratsverordnung sprengen, die zu veröffentlichenden Daten in allen Einzelheiten festzuschreiben. Dies wird darum im Rahmen der Departementsverordnung geschehen.

Absatz 3: Ist ein Unternehmen an spezifischeren Daten interessiert, beispielsweise an den Nutzungswerten zu bestimmten Tageszeiten oder an kombinierten Nutzungswerten mehrerer Programmveranstalter, muss es diese Daten von der Stiftung käuflich erwerben. Die Art, der Umfang und die Aufbereitung der an die verschiedenen Interessenten mindestens – gegen Entgelt – abzugebenden Daten werden im Reglement der Stiftung festgelegt, welches (nach Art. 80 Abs. 1 nRTVG) vom Departement zu genehmigen ist.

6. Titel: Verwaltungsgebühren

Art. 71 Grundsatz

Die Kosten der Behördentätigkeit im Rundfunkbereich werden nicht vollständig überwälzt. Einerseits steht dahinter die Überlegung, dass der Rundfunk durch den Beitrag an die Meinungsbildung und die kulturelle Entfaltung dem öffentlichen Interesse dient. Zudem würde eine volle Kostendeckung insbesondere das Überleben kleiner und finanzschwacher Veranstalter gefährden. Hingegen wird es massvolle Gebührenerhöhungen geben, weil dem Verursacherprinzip vermehrt Rechnung getragen wird (vgl. dazu die Botschaft BBl 2003 1746).

Absatz 3: Die Erhebung der Konzessionsabgabe löst im Normalfall keine Verwaltungsgebühr aus.

Werden allerdings ausserordentliche Aufwendungen und Abklärungen nötig, die auf der mangelnden

34/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht