Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
einer Parabolantenne oder eines Entschlüsselungsgerätes) und dass auch kein zusätzliches Abonnement bei einem Pay-TV-Veranstalter erworben werden muss.
Absatz 2 verlangt in der Regel eine Live-Berichterstattung. Ausnahmen können sich primär aus dem Interesse des Publikums ergeben. Eine Aufzeichnung erscheint beispielsweise dann sinnvoll, wenn das Ereignis - etwa infolge Zeitverschiebung - während der Nacht stattfindet. Es ist aber auch denkbar, dass sich ein Grossereignis aus verschiedenen, parallel stattfindenden Ereignissen zusammensetzt (z.B. Olympische Spiele). Eine Direktausstrahlung könnte überdies mit der Übertragung eines anderen wichtigen gesellschaftlichen Ereignisses kollidieren, weshalb das öffentliche Interesse eine zeitversetzte Ausstrahlung aufdrängen kann.
Auch für die Frage, ob ein Exklusivrechteinhaber die vollständige oder lediglich eine teilweise Aufzeichnung überlassen muss, ist in erster Linie das Publikumsinteresse massgebend. Dauert ein Ereignis über lange Zeit, sind aber nur einzelne Elemente - z.B. die letzte Phase - von erheblichem Interesse, so genügt eine Teilaufzeichnung.
Absatz 3 regelt den Fall, dass ein einzelner Programmveranstalter die freie Zugänglichkeit nicht gewähren kann. Erwirbt beispielsweise ein lediglich sprachregional tätiger Veranstalter die Übertragungsrechte exklusiv, so darf er die anderen Sprachregionen selbstverständlich nicht ausgrenzen. Er muss vielmehr das Signal geeigneten Programmveranstaltern aus den anderen Sprachregionen überlassen.
Zu den angemessenen Bedingungen gehört vorweg das Entgelt für die technische Signalzuführung. Überlässt der Exklusivrechteinhaber lediglich eine Aufzeichnung, so muss er das Material innert nützlicher Frist (d.h. solange die Ausstrahlung noch von aktuellem Interesse ist) überspielen.
2. Kapitel: Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung
Art. 68 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden
Die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden wird heute mit Beiträgen aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe unterstützt. Unter dem neuen RTVG wird diese Förderung neu aus der Bundeskasse bestritten, die vom Bundesamt in den vergangenen Jahren entwickelte Vergabepraxis soll jedoch weitergeführt und verstärkt werden. Gefördert werden sollen daher vornehmlich Aus- und Weiterbildungsangebote im Bereich der journalistischen Information über Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Bildung.
Es hat sich gezeigt, dass positive Auswirkungen auf die Ausbildung von Medienschaffenden und damit auf die Qualität von Programmen vor allem dann erreicht werden, wenn die Mittel auf wenige, aber ausgewiesene unabhängige Ausbildungsstätten in verschiedenen Landesteilen konzentriert werden . So werden heute zum Beispiel die Radio- und Fernsehkurse des Medienausbildungszentrums MAZ in Luzern und des Centre romand de la formation des journalistes CRFJ in Lausanne unterstützt. Um die Kontinuität der Medienausbildung an solchen Instituten zu gewährleisten, soll ihnen nach Möglichkeit eine Finanzierung über mehrere Jahre hinweg zugesichert werden. Die Verordnungsbestimmung verdeutlicht diese Zielrichtung, macht aber den Vorbehalt, dass mehrjährige Zahlungszusagen möglicherweise nicht erfüllt werden können, wenn das Eidgenössische Parlament die erforderlichen Mittel nicht sprechen sollte.
Das Verfahren zur Vergabe der Aus- und Weiterbildungsbeiträge und die Aufsicht über deren Verwendung richten sich nach dem Subventionsgesetz.
Art. 69 Medienforschung
Wie bisher soll das Bundesamt die Beiträge an Medienforschungsprojekte aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe vergeben. Die bisherige Zielrichtung der Förderung (Abs. 2) und die bisherige Praxis (öffentliche Ausschreibung, Vorgabe von Schwerpunktthemen, begrenzte Übernahme der Projektkosten; Abs. 3) werden nun als Regel in der Verordnung festgelegt.
33/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht