Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Anschluss an eine Sportsendung im Radio auf die Sportsendung im Fernsehen mit demselben Thema).

Hinweise auf Begleitmaterialien können sich z.B. auf die Wiedergabe von Sendungen auf Bild- und Tonträgern beziehen. Diese gelten nicht als Werbung, wenn sie ohne Gegenleistung im Anschluss an die Sendung ausgestrahlt werden, zu welcher sie einen direkten inhaltlichen Bezug haben. Hinweise auf Bücher, CDs und andere Publikationen sowie deren Bezugsquellen unterliegen nicht den Werbevorschriften, wenn sie den Inhalt der Sendung erläutern, vertiefen oder nachbearbeiten und in der Sendung bzw. im Anschluss an die Sendung erwähnt werden.

Absatz 3: Diese Präzisierung der Definition des Sponsorings in Art. 2 Bst. o nRTVG entspricht dem Sponsoringbegriff der europäischen Regelwerke (Art. 2 Bst. h EÜGF, Art. 1 Bst. e EU-

Fernsehrichtlinie) und der RTVV von 1997 (Art. 16). Damit wird präzisiert, dass nicht jede Unterstützung im Hinblick auf die Produktion einer Sendung als Sponsoring qualifiziert wird. Vielmehr werden Personen, die im Bereich der Produktion audiovisueller Werke tätig sind und die Leistungen in Bezug auf eine Sendung erbringen, nicht als Sponsoren dieser Sendung angesehen.

Art. 11 Erkennbarkeit der Werbung

Das Trenngebot ist ein zentraler Grundsatz im Rundfunkrecht, auch auf europäischer Ebene (vgl. Art. 13 EÜGF). Das Publikum muss eindeutig erkennen können, wann es Werbung konsumiert. Das Trennsignet muss sich von anderen verwendeten Signeten (Senderlogo, Programmankündigung etc.) deutlich unterscheiden.

Absatz 1 entspricht weitgehend dem heutigen Art. 12 Abs. 1 RTVV mit der Ergänzung, dass im Fernsehen das Werbetrennsignet ausdrücklich den wörtlichen Hinweis "Werbung" verwenden muss. Das Trennsignet darf nicht werblich sein und keine Aussagen zum eigenen Programm oder Elemente aus dem redaktionellen Programm enthalten.

Absatz 2: Es gibt Werbesendungen, die so gestaltet sind, dass sie nicht mehr auf Anhieb als solche erkennbar sind. Dies hängt mit der Gestaltung und mit der Länge der Werbesendung zusammen. So erwecken gerade so genannte, gewöhnlich länger dauernde "Publireportagen" häufig auf den ersten Blick den Eindruck, es handle sich um redaktionellen Beiträge. Dieser Vermischung soll die dauernde Kennzeichnung einer in sich geschlossenen Werbesendung ab einer Länge von 60 Sekunden als "Werbung" entgegensteuern.

Absatz 3: Anders als im Fernsehen ist es im Radio nicht möglich, Werbung durchgehend als solche zu kennzeichnen. In Anlehnung an Absatz 2 sind deshalb in sich geschlossene Werbesendungen ab einer Länge von 60 Sekunden unzulässig, es sei denn, der Inhalt der Werbung lasse den Werbecharakter eindeutig erkennen. Diese Regelung entspricht der Ankündigung in der Botschaft (BBl 2003 1675).

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Art. 12 Abs. 3 RTVV, was Radioprogramme betrifft. Auch die Ausnahme für das Fernsehen lehnt sich an die Gebührensplitting-Regelung der heutigen RTVV (Art. 10 Abs. 4) an. Danach wird die Finanzierung für ein Fernsehprogramm als ausreichend erachtet, wenn das Versorgungsgebiet mindestens 250'000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst.

Art. 12 Werbung auf geteiltem Bildschirm

Absatz 1: Die so genannte Splitscreen-Werbung ist eine Sonderwerbeform, welche im Fernsehen eine gleichzeitige Ausstrahlung von Werbung und redaktionellem Programm zulässt. Da es keine Werbetrennung in zeitlicher Hinsicht gibt, ist der räumlichen Trennung entsprechend mehr Gewicht zu geben. Mit den Regeln betreffend Platzierung, Grösse und Ausgestaltung der Splitscreen-Werbung soll verhindert werden, dass die Vorschriften zur Unterbrecherwerbung unterlaufen werden. Um die Splitscreen-Werbung von unzulässiger Unterbrecherwerbung abzugrenzen, ist dafür zu sorgen, dass das

6/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht