Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Art. 28 Beschaffung der Daten

Für die Rundfunkstatistik verwendet werden in erster Linie jene Angaben, welche das Bundesamt im Rahmen der jährlichen Berichterstattung von den Radio- und Fernsehveranstaltern erhält (Abs. 1).

Statistisch verwertet werden können nach Absatz 2 ausserdem weitere Daten, die entweder vom Bundesamt speziell für die Rundfunkstatistik oder von anderen Stellen für ursprünglich andere Zwecke erhoben worden sind. Spezielle Erhebungen sind zum Beispiel denkbar, wenn vertiefte Kenntnisse über einzelne Aspekte des Programmschaffens notwendig werden, etwa über die Studiotechnik oder die Arbeitsbedingungen von Journalisten und Journalistinnen. Der Einbezug von Daten anderer Stellen betrifft zum Beispiel die Daten zur Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen, welche nach Art. 78 ff nRTVG von einer Stiftung erhoben werden.

Das Bundesamt kann die Daten auch in elektronischer Form von den Veranstaltern anfordern (Abs. 3)

Art. 29 Verwendung von Daten

Diese Verordnungsbestimmung regelt die Verwendung und Weitergabe jener weiteren Daten, welche ausschliesslich für statistische Zwecke erhoben worden sind. Automatisch anwendbar sind neben diesen Bestimmungen die Anforderungen des Datenschutzgesetzes (SR 235.1). Das Bundesamt muss zum einen den Datenschutz für die von ihm selbst bearbeiteten Daten wahren (Abs. 2).

Andererseits muss das Bundesamt dafür sorgen, dass der Datenschutz bei jenen Daten gewahrt bleibt, welche es nach Absatz 3 an Dritte weitergibt. Dazu gehört zum Beispiel, dass Personendaten vor der Weitergabe soweit möglich anonymisiert sind, dass sich die Empfänger ausdrücklich zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichten, dass aus ihren Publikationen keine Rückschlüsse auf Personen möglich sind und sie die Daten nach Gebrauch zurückgeben oder vernichten.

Art. 30 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse

(keine Erläuterungen)

6. Abschnitt: Konzessionsabgabe

Art. 31 Erhebung der Konzessionsabgabe

Absatz 1 entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage (Art. 50 Abs. 2 RTVG 1991). Da neu neben der Werbung neu auch das Sponsoring (jeweils gemäss den Definitionen in Art. 2 Bst. k bis o nRTVG) der Konzessionsabgabe unterliegt, ist die Bezugnahme auf einen Tarif pro Minute jedoch nicht mehr zweckmässig. Entsprechend der bisherigen Praxis gehören zu den Bruttoeinnahmen auch allfällige Provisionen an Werbeakquisitionsfirmen und Werbemittler, Beraterkommissionen sowie geldwerte Leistungen, welche dem Veranstalter oder Dritten im Rahmen von Werbung und Sponsoring zugeflossen sind.

Beibehalten wird ebenfalls die Höhe des Freibetrags und der Abgabesatz in Absatz 2 (entspricht wörtlich Art. 30 Abs. 1 RTVV 1997) sowie die Erhebungsgrundlage, nämlich die effektiven Bruttoeinnahmen des Vorjahres (Abs. 3).

Absätze 4 und 5: Auch die bisherige Sonderregelung bei der Betriebsaufnahme und der Betriebseinstellung eines Veranstalters soll weitergeführt werden (heute in Art. 30 Abs. 3 und 4 RTVV 1997). Die einzige Abweichung gegenüber heute besteht darin, dass die Regelung bei der Aufnahme der Sendetätigkeit eines Veranstalters auf die zwei ersten Betriebsjahre ausgedehnt wird.

Absatz 6: Wie bisher (Art. 30 Abs. 6 RTVV 1997) erlässt das Bundesamt die Abgabeverfügungen und wie bisher (Art. 34 Abs. 2 RTVV 1997) sind die konzessionierten Veranstalter verpflichtet, dem Bundesamt zur Überprüfung der Abgabeerklärungen Einblick in die notwendigen Dokumente zu gewäh-

17/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht