Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Art. 14 Virtuelle Werbung
Die Einführung der virtuellen Werbung wird auf europäischer Ebene diskutiert, hat aber noch nicht Eingang gefunden in die europäischen Regelwerke. Gewisse europäische Staaten haben die virtuelle Werbung gesetzgeberisch geregelt (z.B. Deutschland), andere Länder lehnen die virtuelle Werbung bis jetzt ab (z.B. Frankreich). Die Union Européenne de Radio-Télévision UER (bzw. European Broadcasting Union EBU) hat in einem Memorandum gewisse Regeln zur virtuellen Werbung erlassen. Vorliegende Regelung lehnt sich an diese Prinzipien an.
Der Verordnungsentwurf rückt für die Übertragung von Sportveranstaltungen vom bisherigen Verbot virtueller Werbung ab. Diese Lockerung für den Bereich des Sports rechtfertigt sich, weil solche Anlässe üblicherweise ohnehin in einem bereits stark kommerziellen Umfeld stattfinden. Ausserhalb von Sportveranstaltungen bleibt virtuelle Werbung unzulässig (Absatz 2 Buchstabe a).
Bei virtueller Werbung lässt sich die geforderte Trennung vom redaktionellen Programm weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht einhalten. Aus Gründen der Transparenz ist am Anfang und am Ende der Sendung auf die Ersetzung der realen Werbung an Ort durch virtuelle Werbung hinzuweisen. Die virtuelle Werbung wird nicht an die Werbezeit angerechnet, was die Einschränkungen betreffend Ausgestaltung und Platzierung der virtuellen Werbung rechtfertigt. Dass keine bewegten Bilder verwendet werden dürfen, ermöglicht insbesondere eine Abgrenzung zur Splitscreen-Werbung, welche der Werbezeit angerechnet wird. Virtuelle Werbung darf nicht im Spielfeld eingefügt werden, um nicht einen Anreiz zu schaffen, das Spielfeld mit realer Werbung zu füllen. Zulässig ist virtuelle Werbung hingegen auf der Umrandung des Spielsfelds und im Publikumsbereich.
Für die Schaltung von virtueller Werbung müssen die entsprechenden Rechte erworben werden bzw. muss die Zustimmung der Rechteinhaber vorliegen.
Die Werbeverbote bzw. -einschränkungen (z.B. politische Werbung, Heilmittelwerbung) gelten für die virtuelle Werbung, hingegen nicht die Regeln über die Erkennbarkeit und das Einfügen der Werbung gemäss Art. 9 und 11 nRTVG.
Art. 15 Alkoholwerbung
Absatz 1: Jugend- und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Alkoholwerbung ist im Rahmen der allgemeinen Präventionsmassnahmen erforderlich. Bereits in der Lebensmittelverordnung wird explizit Alkoholwerbung untersagt, die sich an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. Dies gilt auch für das Radio und das Fernsehen. Da die audiovisuellen Medien das Publikum sehr direkt und gezielt ansprechen können, bedarf es zusätzlicher Regelungen betreffend Werbegestaltung. Diese entsprechen der Regelung im EÜGF (Art. 15 Abs. 2).
Absatz 2: Neben dem Jugendschutz in der Gestaltung der Werbung von alkoholischen Getränken muss auch sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche nach Möglichkeit nicht mit Alkoholwerbung konfrontiert werden, selbst wenn diese den gestalterischen Vorgaben entspricht. Dies bedingt, dass im Umfeld von Sendungen, die sich spezifisch an Kinder und Jugendliche richten, keine Alkoholwerbung ausgestrahlt werden darf. Dies entspricht im Grundsatz der Lebensmittelverordnung, wonach Werbung an Veranstaltungen verboten ist, die hauptsächlich von Jugendlichen (unter 18 Jahren) besucht werden. Auf die Fixierung einer Ausstrahlungszeit, ab der Alkoholwerbung ausgestrahlt werden darf, wird verzichtet, denn der Schutz soll ebenfalls Senderformate erfassen, die auch abends ein spezifisches Programm für Jugendliche anbieten.
Absatz 3: Eine weitere Einschränkung betrifft Verkaufsangebote. Die Ausstrahlung direkter Angebote mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit alkoholischer Getränke ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes unerwünscht.
Absatz 4: Programmveranstalter, welche dem Werbeverbot für alkoholische Getränke nach Art. 10 Abs. 1 Bst. c nRTVG unterstehen, dürfen zwar Werbespots für alkoholfreies Bier ausstrahlen. Solche
8/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht