Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Absatz 4 ruft in Erinnerung, dass die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 89 nRTVG die Kompetenz hat, Massnahmen zur Behebung des Mangels zu verlangen. Kommt der Veranstalter der Verfügung der Aufsichtsbehörde nicht nach, sind Verwaltungssanktionen gemäss Art. 90 nRTVG möglich.

Art. 5 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

Artikel 7 Absatz 2 nRTVG verpflichtet jene nationalen und sprachregionalen Veranstalter zur Filmförderung, welche in ihren Programmen Filme ausstrahlen. Die Pflicht zielt primär auf Spielfilme (eingeschlossen TV-Spielfilme, die sich für eine Kinoausstrahlung eignen würden) sowie auf Dokumentar- und Animationsfilme. Keine genügende Unterscheidungskraft hat in diesem Zusammenhang hingegen die sehr offene Definition des Films in Artikel 2 des Filmgesetzes. Fernsehserien, Sitcoms oder Soaps scheiden deshalb grundsätzlich aus.

Bei den Veranstaltern schweizerischer Programmfenster in ausländischen Fernsehprogrammen wird die Pflicht zur Filmförderung nicht nur durch die im Fenster selbst angebotenen Inhalte ausgelöst,

sondern auch durch das Mantelprogramm. (Als Mantelprogramme im Sinne der Verordnungsbestimmung sind jene ausländischen Programme zu betrachten, welche schweizerische Programmfenster mit übertragen.)

Die Definition des Films ist nicht nur für die Unterstellung unter die Förderungspflicht massgebend, sondern auch für die Befreiung von der Ersatzabgabe: Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion können nur angerechnet werden, wenn es sich um schweizerische Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme handelt. Investieren die betroffenen Veranstalter nicht mindestens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen für die genannten Filme, so haben sie eine Förderungsabgabe zu leisten. Die Abgabe entspricht der Differenz zwischen der getätigten Filmförderung und dem Satz von 4 Prozent der Bruttoeinnahmen.

Art. 6 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG

Absatz 1 legt fest, dass die SRG den Anteil untertitelter Sendungen in den kommenden Jahren kontinuierlich zu erhöhen hat, bis er in jeder Sprachregion einen Drittel der gesamten Sendezeit umfasst. Dieses Ziel lässt sich nicht sofort realisieren, doch sollte die SRG diese Vorgabe innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erreichen können.

Absatz 3 betrifft die minimalen Leistungen, welche die SRG für Sehbehinderte zu erbringen hat. Dazu gehört die Ausstrahlung einer Anzahl Filmen mit akustischer Beschreibung (Audio Description). Die SRG soll sich dabei nicht auf den Einkauf mit Audio Description aufbereiteter ausländischer Filme beschränken; zumindest die Hälfte der aufbereiteten Filme soll aus der Schweiz kommen (im Sinne von Art. 2 des Filmgesetzes).

Absatz 4 macht deutlich, dass die einzelnen von der SRG zu erbringenden Leistungen mit den Behindertenverbänden auszuhandeln sind. In der Vereinbarung können die betroffenen Kreise weitere Pflichten der SRG festhalten, welche auf gesetzlicher Ebene nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Zu denken ist etwa an eine geeignete Ausbildung und Sensibilisierung der Programmschaffenden für die Anliegen der Behinderten (z.B. Vermeiden störender Hintergrundgeräusche, geeignete Frontalaufnahmen von Gesprächspartnern etc.)

Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter

Die von den übrigen privaten Fernsehveranstaltern auszustrahlenden Sendungen können sowohl mit Untertitelung, Gebärdensprache oder Audio-Beschreibung aufbereitet werden. Welche dieser Aufbereitungsformen geeignet ist, wird auch von der Thematik des Programms abhängen (z.B. primär Sendungen über Film oder Musik, primär Nachrichtensendungen).

4/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht