Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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ren Regelung zu unterwerfen. Wie in der Botschaft ausgeführt (BBl 2003 1727), geht es darum, zwischen Unternehmen zu unterscheiden, welche Radio- und Fernsehprogramme lediglich für das eigene Personal verwenden (z.B. für Hintergrundmusik in der Werkstatt oder zur aktuellen Information – gewerblicher Empfang nach Absatz 2) und jenen Betrieben, welche ihrer Kundschaft Radio- und Fernsehsendungen anbieten und sich diesen Mehrwert (indirekt) bezahlen lassen; dies gilt insbesondere für Hotels.

Da die Gebühr ungeachtet der Anzahl von Empfangsgeräten in einem Haushalt oder einer Unternehmensfiliale nur einmal geschuldet ist (Art. 68 Abs. 2 nRTVG), ist eine gewisse Abstufung der Gebühr nach dem Nutzen für den Gebührenpflichtigen geboten. Wie in der Botschaft ausgeführt (BBl 2003 1727), differenzierte die bisherige Regelung nur sehr rudimentär (rund ein Viertel höhere Gebühr für den gewerblichen Empfang).

Abgestufte Tarife sollen der Rechtsgleichheit besser Rechnung tragen als die bisherige Regelung.

Eine höhere Gebühr ist deshalb geschuldet, wenn ein Betrieb eine erhebliche Zahl von Kunden erreicht. Dies ist der Fall, wenn der Kundschaft mehr als 10 Geräte (Abs. 3 Bst. b) zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Erhöhung ist vorzusehen, wenn gar mehr als 50 Empfangsgeräte angeboten werden (Abs. 3 Bst. c).

Art. 55 Höhe der Empfangsgebühren

Die Höhe der von den einzelnen Haushalten und Betrieben geschuldeten Empfangsgebühren ist vom Bundesrat auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes im Jahr 2007 ohnehin neu festzusetzen. Die im Entwurf gemachten Angaben sollen lediglich die Grössenordnung der Gebühren für den kommerziellen Empfang deutlich machen.

Die Einführung der neuen Kategorie des kommerziellen Empfangs hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren für den privaten und den gewerblichen Empfang (Abs. 1 und 2). Der kommerzielle Empfang für eine geringe Kundschaft (höchstens 10 Empfangsgeräte; Abs. 3) soll zum gleichen Ansatz belastet werden wie der gewerbliche Empfang.

Höher ist hingegen die Gebühr für Betriebe mit grosser Kundschaft (Kategorien II und III): Einem Hotel mit mehr als 50 Zimmern (und damit auch Empfangsgeräten; Abs. 5) kann sicherlich ein höherer Beitrag an die Empfangsgebühren zugemutet werden als etwa einer Pension, welche nur rund ein Dutzend Kunden hat und damit vom Programmempfang verhältnismässig weniger profitiert (Abs. 4).

Art. 56 Meldepflicht

Das Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 1 entspricht dem bisherigen Recht (Art. 41 Abs. 2 RTVV 1997; BBl 2003 1725). Dies gilt auch für die Pflicht, jede Geschäftsstelle separat zu melden (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 RTVV 1997).

Art. 57 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung

Diese technischen Einzelheiten entsprechen grösstenteils der bisherigen Verordnungsregelung in Art. 47 RTVV 1997.

In Absatz 1 wird neu auch die Frage der Fälligkeit – im Sinne der bestehenden Praxis – ausdrücklich geregelt.

Art. 58 Kosten für Mahnung und Betreibung

Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung der finanziellen Folgen von Mahnungen und Betreibungen entspricht der bisherigen Verordnungsregelung (Art. 44 Abs. 4 und 5 RTVV 1997; AS 2004 4531).

29/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht