Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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ren. Das Bundesamt kann externe Sachverständige aus der Bundesverwaltung oder aus der Privatwirtschaft mit der teilweise aufwändigen Überprüfung der Abgabeerklärungen beauftragen kann, wie dies bereits bisher geschieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunfts- und Aktenherausgabepflicht von Dritten nach Art. 17 nRTVG auch bezüglich der Erhebung der Konzessionsabgabe gilt.
Betroffen sind hier vor allem die externen Akquisitionsfirmen von Veranstaltern, bei denen vielfach die gesamten Bruttoeinnahmen aus der Werbung in einem Programm eingehen. Diese Pflichten gelten auch gegenüber beauftragten Sachverständigen, welche ihrerseits derselben Geheimhaltungspflicht unterliegen wie die Bundesbehörden.
2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
Art. 32 Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot
Die in Art. 28 nRTVG vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG bezieht sich sowohl auf den Umfang des publizistischen Auslandangebots der SRG als auch auf dessen finanzielle Abgeltung durch den Bund. Die Dauer einer Leistungsvereinbarung von fünf Jahren entspricht der heutigen Dauer des „Versorgungskonzepts“ für Swissinfo/SRI von fünf Jahren (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Konzession Swissinfo/SRI).
3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
Art. 33 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme
Absatz 1: Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm richtet sich primär auf ein Publikum aus, das von kommerziell orientierten Mehrheitenradios gewöhnlich vernachlässigt wird.
Konkret thematisieren solche Programme die Belange von gesellschaftlichen und sprachlichen Minderheiten und lassen Angehörige dieser Gruppen zu Wort kommen, verbreiten fremdsprachige Sendungen und stellen das kulturelle Geschehen im Versorgungsgebiet dar. Nicht gewinnorientierte Radioveranstalter können sich auch durch einen besonderen Beitrag zur Ausbildung Medienschaffender von anderen Radios unterscheiden.
Absatz 2: Die programmliche Ausrichtung von Komplementärprogrammen hängt eng mit der Art ihrer Finanzierung zusammen. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass sich mit einem auf Minderheiten ausgerichteten Radioprogramm kaum substanzielle Werbe- und Sponsoringeinnahmen erzielen lassen. Will der Veranstalter ein für den Werbemarkt attraktives Publikum ansprechen, gerät er in Konflikt mit seinem komplementären Programmauftrag. Aus diesem Grund soll vom Grundsatz der Werbe- und Sponsoringlosigkeit von nicht gewinnorientierten Radios nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Beide Ausnahmen bestehen bereits heute und sollen unter neuem Recht weitergeführt werden. Die eine, generelle, Ausnahme betrifft bestimmte Formen der Eigenwerbung, deren Ausstrahlung auch den ebenfalls werbefreien SRG-Radioprogrammen möglich sein soll (vgl. Art. 14 Abs. 1 nRTVG bzw. Art. 21 Abs. 5 dieser Verordnung). Relevant werden kann diese Ausnahme beispielsweise für Hinweise auf kulturelle Ereignisse, mit deren Organisatoren der Radioveranstalter eine sogenannte Medienpartnerschaft eingegangen ist.
Der 3. Satz von Abs. 2 ermöglicht das Weiterbestehen werbefinanzierter Ausbildungsradios in kleinen Versorgungsgebieten – wie heute Radio toxic.fm in St. Gallen – und nimmt die heutige Verordnungsbestimmung (in Art. 10 Abs. 3 Bst. b RTVV 1997) auf.
Art. 34 Verbreitung ausserhalb des Versorgungsgebiets
Diese Bestimmung führt die heutige Praxis weiter, dass über UKW verbreitete Radioprogramme unbegrenzt über Leitungsnetze weiterverbreitet werden können (vgl. Art. 39 Abs. 3 Bst. a RTVG 1991).
18/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht