Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Absatz 1: In diesem Verordnungsartikel werden die Voraussetzungen und die Berechnungskriterien für einen Beitrag präzisiert. Entscheidend für die Erlangung eines Beitrags ist der durchschnittliche Betriebsaufwand eines Veranstalters pro versorgte Person. Darin spiegelt sich der zusätzliche Aufwand, den Veranstalter in topografisch schwierigen Gegenden treiben müssen, um eine bestimmte Zahl von Personen technisch zu erreichen. Beitragsberechtigt ist ein Radioveranstalter, wenn sein Durchschnittsaufwand in einem Jahr mindestens 80 Prozent des Durchschnittswertes aller Radioveranstalter mit einem Gebührenanteil derselben Verbreitungsart (z.B. UKW) ausmacht. Da bei der Berechnung des Durchschnittswertes die Veranstalter in den Agglomerationen – die alle relativ tiefe Verbreitungskosten haben - nicht berücksichtigt werden, ist auch ein leicht unterdurchschnittlicher Wert eines einzelnen Veranstalters als hinreichend für die Beitragsberechtigung anzusehen.
Basierend auf den (von den Veranstaltern budgetierten) Zahlen 2006 hätten auf diese Weise die Programme Berner Oberland, Chablais, Fréquence Jura, Grischa, Engiadina, Jura Bernois, Ri, Rottu,
RTN und Fiume Ticino einen Beitrag erhalten.
Absatz 2: Der durchschnittliche Aufwand eines Veranstalters für die Versorgung einer Person ist auch ausschlaggebend für die Höhe des Beitrags. Der dem Bundesamt zur Verfügung stehende Gesamtkredit eines Jahres wird entsprechend ihren Durchschnittswerten auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Ein Beitrag darf jedoch höchstens einen Viertel des Verbreitungs- und Signalzuführungsaufwands eines Veranstalters ausmachen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verbreitungskosten eines Veranstalters auch ein massgebliches Kriterium für die Festlegung seines spezifischen Gebührenanteils sein werden, so dass diese Kosten bereits dadurch zu einem grössten Teil abgegolten sind. Ausserdem werden die Investitionsbeiträge für neue Technologien die Betriebskosten für die Verbreitung senken.
Absatz 3: Das Verfahren für die Gewährung eines Beitrags folgt dem Vorgehen, wie es heute für das Gebührensplitting angewandt wird: Der Veranstalter bewirbt sich mit seinem budgetierten Verbreitungsaufwand beim Bundesamt, dieses erlässt eine provisorische Verfügung, welche im Folgejahr auf der Grundlage der definitiven Zahlen überprüft und sofern nötig korrigiert wird
3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Technologien
Art. 46 Voraussetzungen
Artikel 58 nRTVG sieht vor, Investitionsbeiträge an konzessionierte private Radio- und Fernsehveranstalter auszurichten. Mit diesen Beiträgen sollen die Veranstalter in die Lage versetzt werden, die wirtschaftlich schwierige Phase der Einführung von neuen drahtlos-terrestrischen Technologien überstehen zu können. Schwierig ist die Einführungsphase deshalb, weil einerseits die bisherigen analogen Sendernetze (z.B. UKW) parallel zu den neuen digitalen Netzen für eine gewisse Zeit aufrechterhalten werden müssen, und gleichzeitig die Investitionen für die neue Verbreitungstechnik noch nicht im Markt refinanziert werden können, weil das potenzielle Publikum erst im Laufe der Zeit geeignete neue Empfangsgeräte anschaffen wird. Die Technologieförderung wurde vom Parlament in erster Linie deshalb in das Gesetz eingefügt, um den privaten konzessionierten Veranstaltern in dieser Hinsicht gleich lange Spiesse zu verschaffen wie der SRG, welche die finanzielle Zusatzbelastung der Übergangsphase über die Empfangsgebühren finanzieren kann.
Absatz 1: Die Investitionsbeiträge dienen nicht der Unterstützung von technischen Versuchen mit bisher unbekannten Verbreitungstechnologien, vielmehr sollen sie als Anschubfinanzierung auf die Markteinführung von technisch erprobten neuen Technologien ausgerichtet werden. In diesem Sinne als „neu“ angesehen werden kann aus heutiger Sicht beispielsweise die digitale Radioverbreitung über T-DAB (Digital Audio Broadcasting über Antenne [terrestrisch]).
Absatz 2: Die Einschätzung, welche Verbreitungstechnologie sich im Markt voraussichtlich durchsetzen wird und deshalb förderungswürdig ist, soll wegen des raschen Wandels in diesem Bereich nicht durch den Bundesrat in der Verordnung getroffen werden, sondern durch das Departement. Es wird bestimmen, für welche Übertragungsarten ein Veranstalter einen Investitionsbeitrag beantragen kann und für welchen Zeitraum die Unterstützung für diese Übertragungsart generell gelten soll.
24/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht