Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Die in Absatz 2 verlangte Orientierung der Gebührenpflichtigen dient der Transparenz.
Art. 59 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
Die Regelung über die von Amtes wegen geltende Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in Artikel 43 der geltenden RTVV.
Art. 60 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
Diese Vorschrift betrifft die seit einigen Jahren vorgenommene Gebührenbefreiung der Bezüger von Ergänzungsleistungen (Art. 45 Abs. 2 RTVV 1997; AS 2001 1680). Auf Gesuch hin befreit werden Personen, die eine regelmässige Rente erhalten (d.h. eine jährliche Ergänzungsleistung, welche nach Art. 3 Bst. a ELG monatlich ausbezahlt wird). Befreit werden auch Personen, die statt einer Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung eine Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten.
Absatz 2 entspricht der heutigen Rechtslage (Art. 45 Abs. 3 RTVV 1997). Die Regelungen in den Absätzen 3 (Gesuch um Gebührenbefreiung vor rechtkräftigem Entscheid über Anspruch auf Ergänzungsleistung) und 4 (regelmässige Überprüfung der Gebührenbefreiung) werden wegen ihrer praktischen Bedeutung neu auf Verordnungsstufe festgehalten.
Art. 61 Gebührenerhebungsstelle
Absatz 1 entspricht Art. 48 Abs. 1 der bisherigen RTVV. Gestrichen wurde lediglich der Hinweis auf eine Ausschreibung. Dieser ist überflüssig, da in diesem Bereich ohnehin das Beschaffungsrecht gilt.
Auch die Absätze 2 und 3 entsprechen grösstenteils geltendem Verordnungsrecht (Art. 48 Abs. 2 und 3 RTVV 1997). Bei Absatz 2 wird nun die bereits bestehende Kompetenz der Gebührenerhebungsstelle zum Erlass von Verfügungen im Betreibungsverfahren (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Botschaft; BBl 2003 1726) erwähnt.
Art. 62 Zugriff auf Daten
Der Zugriff auf Daten ist bisher in Artikel 49 der RTVV geregelt.
Wie in Art. 49 Abs. 3 der bisherigen RTVV gibt auch die neue Verordnung der Gebührenerhebungsstelle die Befugnis, Daten zum Zweck des Einzugs von Zwangsabgaben an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. die SUISA) oder an kantonale Verbreiter (z.B. Tele Rätia) weiterzugeben. Der Bundesrat macht hier von der in Art. 69 Abs. 3 Satz 2 nRTVG eingeräumten Kompetenz
Gebrauch, eine Ausnahme vom Verbot der Datenweitergabe an Dritte vorzusehen. Die betroffenen Daten (Art. 69 Abs. 2 nRTVG: Name, Adresse, Jahrgang und Haushaltszugehörigkeit) sind auch nicht besonders sensibel.
Absatz 3 regelt die Folgen eines allfälligen Wechsels der Gebührenerhebungsstelle etwas ausführlicher als bisher. Weitere Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung mit der Gebührenerhebungsstelle festgelegt.
Art. 63 Rechnung und Aufsicht
Absatz 1 Satz 1 entspricht Art. 50 Abs. 1 der bisherigen Verordnung. Satz 2 macht deutlich, dass die Gebührenerhebungsstelle allfällige andere Tätigkeiten (z.B. Rechnungsstellung für Dritte) aus Gründen der Finanzaufsicht buchhalterisch in getrennten Konten zu erfassen hat.
30/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht