Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Art. 35 Versorgungsgebiete
Die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete für Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Gebührenanteil wird der Bundsrat in einem separaten Verfahren festlegen und nachträglich als Anhang in die Verordnung einfügen. In vergleichbarer Weise legt der Bundesrat heute die Radio-Versorgungsgebiete in einem gesonderten Verfahren in den „Weisungen zur UKW-
Sendernetzplanung“ fest (aktuelle Weisungen: BBl 2004 6705). Da die Neufestlegung der Radio-Versorgungsgebiete und die erstmalige Festlegung der Fernseh-Versorgungsgebiete umfangreiche Vorarbeiten erfordern, wird dieser Entscheid erst nach der Inkraftsetzung von neuem RTVG und neuer RTVV getroffen werden, voraussichtlich aber noch im Jahr 2007. Zuvor werden sich die interessieren Kreise in einer öffentlichen Anhörung zu den Vorschlägen der Verwaltung äussern können. Das neue RTVG gewährt eine Übergangszeit von fünf Jahren für die Erteilung der Konzessionen an Radio- und Fernsehveranstalter nach neuen Recht (Art. 107 Abs. 4 nRTVG). Während der Übergangszeit haben bisherige Gebührensplitting-Veranstalter weiterhin einen Anspruch auf einen Gebührenanteil (Art. 109 nRTVG).
Art. 36 Gebührenanteile
Absatz 1: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll unter dem neuen RTVG mehr Geld aus dem Ertrag der Empfangsgebühren an lokal-regionale Veranstalter ausgerichtet werden. Da gleichzeitig die Anzahl der bezugsberechtigten Veranstalter gegenüber heute nicht signifikant erhöht (und für das Fernsehen sogar reduziert) werden soll, läuft dies auf höhere Gebührenanteile für die einzelnen Veranstalter hinaus. Nach bisheriger Rechtslage darf dieser Anteil bei den primär kommerziell finanzierten Veranstaltern höchstens ein Viertel der Betriebskosten ausmachen. Bei den Lokalradios macht der tatsächliche Anteil der Gebührenfinanzierung heute durchschnittlich rund 15 Prozent der Betriebskosten aus, doch einzelnen Radioveranstaltern muss der Gebührenbeitrag wegen der 25-Prozent- Grenze gekürzt werden. Der Höchstanteil wird deshalb neu 30 Prozent für Lokalradios betragen.
Beim Regionalfernsehen präsentiert sich die Ausgangslage anders. Die Veranstaltung von Fernsehprogrammen verursacht einen erheblich grösseren Aufwand als von Radioprogrammen, gleichzeitig kann mit einem Fernsehprogramm nicht im selben Verhältnis ein zusätzlicher Werbe- und Sponsoringertrag erzielt werden. Zudem beträgt der Gebührenanteil der lokal-regionalen Fernsehveranstalter bereits heute in der Regel die maximal zulässigen 25 Prozent der Betriebskosten. Der Höchstanteil der Gebührenfinanzierung bei Fernsehveranstaltern wird deshalb auf 50 Prozent festgelegt.
Der Höchstanteil der nicht gewinnorientierten Radioveranstalter beträgt bereits heute 50 Prozent der Betriebskosten und soll nicht erhöht werden.
Absatz 2: Die Anpassung eines Gebührenanteils kann gegen oben wie gegen unten erfolgen. Die Anteile werden gewöhnlich nach fünf Jahren überprüft, eine Überprüfung ist jedoch in Ausnahmefällen bereits vorher möglich. Eine vorzeitige Anpassung ist denkbar, wenn sich die Voraussetzungen im Versorgungsgebiet markant verändert haben oder wenn die Behörden bei der Festlegung des Anteils erwiesenermassen von falschen Voraussetzungen oder Berechnungen ausgegangen sind.
Art. 37 Pflichten des Konzessionärs
Absatz 1 verpflichtet Veranstalter mit Gebührenanteil zu Massnahmen, welche die redaktionelle Unabhängigkeit und die Vielfalt und damit letztlich die Qualität der unterstützten Programme fördern. Die Anforderung, eine Geschäftsordnung zu erlassen, besteht bereits heute (Art. 16 RTVG 1991). Ein wichtiges Qualitätsinstrument ist das Leitbild, welches die wesentlichen publizistischen Werte und Ziele eines Programmveranstalters definiert und so den Mitarbeitenden als Orientierungshilfe dient.
Absatz 2 ermöglicht der Konzessionsbehörde, weitere Pflichten oder Auflagen zu verfügen. Bereits heute verfügen (auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 3 RTVV 1997) verschiedene Regionalfernsehveranstalter in Gebieten ohne gleichwertige Konkurrenz über eine beratende Programmkommission. Der Erlass von weiteren Konzessionsauflagen kann auch dazu dienen, dass Veranstalter ihren Leistungsauftrag erfüllen. Heute wird – als Voraussetzung für die Ausrichtung eines Gebührenanteils – die Er-
19/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht