Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Absätze 2 und 3 entsprechen Art. 50 Abs. 2 der bisherigen Verordnung, Absatz 2 wurde aber terminologisch an die Formulierung der allgemeinen Auskunftspflicht in Art. 17 Abs. 1 nRTVG angepasst.

1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen

Art. 64 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen

Diese Bestimmung konkretisiert die gesetzliche Vorschrift über die Kurzberichterstattung bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72 nRTVG). Die Thematik war in der bisherigen Verordnung eher knapp geregelt (Art. 20 RTVV). Eine ausführlichere Regelung ist wegen der auf dem Spiel stehenden Interessen (der beteiligten Veranstalter wie auch des Publikums; BBl 2003 1644) gerechtfertigt.

Nach heutiger Praxis wird aussen stehenden Veranstaltern, welche mit dem Ereignisorganisator keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag geschlossen haben (Drittveranstaltern), das Recht zur Kurzberichterstattung im Rahmen von Sublizenzen erteilt. Im Rahmen dieser vertraglichen Lizenzen werden teilweise auch die Details der Berichterstattung geregelt. Die Verordnung legt bestimmte Mindestansprüche und Obliegenheiten der Drittveranstalter fest. Weiter gehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen unter sich vereinbaren.

Gemäss Absatz 1 beträgt die dem Drittveranstalter höchstens einzuräumende Kurzberichterstattung in der Regel 90 Sekunden. Gegenüber dem bisherigen Recht wurde die Dauer halbiert, denn eine Kurzberichterstattung von 3 Minuten ist auch im internationalen Vergleich sehr lang. Die Dauer von 90 Sekunden ist auf Ereignisse mit einer üblichen Zeitspanne ausgelegt (einige wenige Stunden; z.B. ein Fussballspiel oder eine Eröffnungszeremonie). Wie nach bisherigem Verordnungsrecht gilt als Massstab, dass sich die Länge des Berichts nach der Zeit bemisst, die notwendig ist, um die wichtigsten Elemente des Ereignisses zu vermitteln. Ist das Ereignis von besonders kurzer Dauer (z.B. ein 100- Meter-Lauf), muss insbesondere beim Fernsehen die Dauer der gezeigten Bildausschnitte entsprechend verkürzt werden, damit sie die Grenzen einer eigentlichen Kurzberichterstattung nicht sprengen. Umgekehrt sind ausnahmsweise bei ausserordentlichen Vorkommnissen wie etwa Grossunfällen auch Kurzberichte dem Ereignis angemessen, welche länger als anderthalb Minuten dauern. Eine längere Berichterstattung kann sich auch aufdrängen, wenn über ein Ereignis mit mehreren Teilen (z.B. eine Fussballveranstaltung mit verschiedenen Spielen) berichtet wird.

Absatz 2 regelt den Spezialfall mehrtägiger oder aus mehreren Teilen bestehender Ereignisse (z.B. eine Sportveranstaltung mit mehreren Spielen). Die Regelung entspricht dem bisherigen Verordnungsrecht (Art. 20 Abs. 3 RTVV 1997).

Der Kurzbericht soll zwar der aktuellen Information des Publikums dienen. Absatz 3 setzt der Aktualität aber Grenzen, denn der Wert von Erstverwertungs- und Exklusivrechten könnte durch eine zu frühe Berichterstattung ausgehöhlt werden. Die Europäische Kommission (siehe ABl. EG 2001, 171/12) gestattet bezüglich der Kurzberichtsausstrahlung 2,5 Stunden als vertragliche Höchstgrenze nach dem Ereignis. Besteht ein Ereignis aus mehreren in sich abgeschlossenen Teilen (z.B. mehrere Wettkämpfe), so kann eine aktuelle Berichterstattung nach jedem einzelnen Teil des Ereignisses erfolgen.

Art. 65 Direkter Zugang zum öffentlichen Ereignis

Diese Bestimmung konkretisiert den gesetzlichen Anspruch auf direkten Zugang zum Ereignis („physical access“; Art. 72 Abs. 3 Bst. a nRTVG).

Um dem Ereignisorganisator bzw. dem Inhaber der Erstverwertungs- oder Exklusivrechte genügend Zeit für die technische und betriebliche Organisation vor Ort einzuräumen, muss gemäss Absatz 1 die Anmeldung in der Regel spätestens drei Tage vor Beginn des Ereignisses erfolgen; dies setzt natürlich voraus, dass das Ereignis dem Drittveranstalter bekannt ist. Drittveranstalter haben keinen Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Ereignis.

31/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht