Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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redaktionelle Programm nicht unterbrochen wird, d.h. dass es gegenüber der Werbung im Vordergrund steht.
Darum darf Splitscreen-Werbung maximal einen Drittel des Bildschirmes füllen, muss den redaktionellen Inhalt optisch als Einheit belassen und darf nicht losgelöst vom Bildschirmrand platziert werden (Bst. a).
Die Werbung muss vom übrigen Programm eindeutig getrennt sein, was bedeutet, dass die Werbung mit einem vom übrigen Programm klar unterscheidbaren Hintergrund gezeigt wird. Zudem muss die Werbung klar, durch Einblendung des Schriftzuges "Werbung", als solche bezeichnet werden (Bst. b). Splitscreen-Werbung muss ohne Ton ausgestrahlt werden. Auch dies ist eine Regel, die verhindern soll, dass das übrige Programm in den Hintergrund gedrängt wird (Bst. c).
Splitscreen-Werbung ist nur zugelassen, wenn sie die Rechte von Rechteinhabern (insbesondere die Urheberrechte) respektiert.
Absatz 2: Die Splitscreen-Werbung ist nur im zeitlichen Rahmen der pro Stunde bzw. pro Tag zugelassenen Werbezeit erlaubt.
Absatz 3: Das Verbot, bei Kindersendungen und bei der Übertragung von Gottesdiensten Splitscreen-Werbung auszustrahlen, entspricht der Unterbrecherwerberegelung. Sendungen, welche nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen, dürfen auch keine Splitscreen-Werbung enthalten (vgl. Art. 13 Abs. 2 nRTVG sowie Artikel 17 dieser Verordnung). Zusätzlich darf während Nachrichtensendungen sowie Sendungen zum politischen Zeitgeschehen keine Splitscreen-Werbung ausgestrahlt werden. Damit soll bei den Sendegefässen, welche eine besondere Bedeutung für die Meinungsbildung des Publikums haben, einer kommerziell motivierten Einflussnahme vorgebeugt werden.
Art. 13 Interaktive Werbung
Die Zulassung der interaktiven Werbung entspricht einer europäischen Entwicklung (vgl. Vorschlag der EU-Richtlinie vom 13. Dezember 2005). Eine explizite Regelung findet sich erst in britischen Bestimmungen, an die sich vorliegende Regelung anlehnt (in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Auslegungsfragen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom
23.4.2004 wird auf die Leitlinie der britischen ITC, heute OFCOM verwiesen, vgl. hierzu "Guidance to broadcasters on the regulation of interactive television services"). Die interaktive Werbung spielt sich ausserhalb des linearen Fernsehprogramms ab und untersteht demnach grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Radio- und Fernsehgesetzes. Allerdings kann die interaktive Werbung nur aktiviert werden, indem am Bildschirm ein Signet eingeblendet wird, das zu diesen Werbeinhalten führt, womit der Anknüpfungspunkt zum linearen Fernsehprogramm gegeben ist.
Absatz 1: Der Übergang zu den interaktiven Werbeinhalten darf nicht durch einmalige Anwahl des Signets möglich sein; diese Wahl muss durch eine zweite Willensäusserung bestätigt werden (Buchstabe b). Können dem Publikum durch die interaktive Werbung Kosten entstehen, müssen diese klar deklariert werden (Dies regelt bereits die Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211, in den Art. 11a, 11b und 13 ff. explizit, weshalb eine entsprechende Vorschrift in der RTVV überflüssig ist). Die Oberfläche, die nach der bestätigenden Willensäusserung aktiviert wird, darf keine Werbung enthalten, welche nach dem nRTVG verboten ist.
Absatz 2: Wird das Signet, das zur interaktiven Werbung führt, im redaktionellen Teil des Fernsehprogramms eingeblendet, so sind die Bestimmungen über die Werbung auf geteiltem Bildschirm zu respektieren. Dies bedeutet, dass das Signet dauernd als Werbung zu kennzeichnen und deutlich vom übrigen Programm zu trennen ist, am Bildschirmrand ansetzen und sich auf eine optische Darstellung beschränken muss. Die Einblendung des Signets wird der Werbezeit angerechnet. Was die Sendungen betrifft, bei denen die Einbindung von interaktiver Werbung ausgeschlossen ist, kann auf die Erläuterungen über die Werbung auf geteiltem Bildschirm verwiesen werden (vgl. oben Artikel 12).
7/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht