Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Deklaration auf Seiten des Konzessionärs oder auf anderen, vom Konzessionär verursachten Gründen basieren, kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Diese deckt sowohl den Zeitaufwand ab als auch weitere Auslagen nach Art. 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung (SR 172.041.1).

Absatz 4: Es wird davon ausgegangen, dass die Erfassung eines meldepflichtigen Veranstalters sowie die Erfassung der Änderungen meldepflichtiger Sachverhalte nach Art. 2 dieser Verordnung keinen grossen administrativen Aufwand verursacht. Es wird somit von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr abgesehen. Ausnahme: Der Veranstalter verursacht durch sein Verhalten (z.B. durch mangelhafte Meldung, die Rückfragen und weitere Recherchen erforderlich macht) einen Aufwand, der die blosse Erfassung der erstmaligen Meldung und allfälligen Änderungen übersteigt. Wird die Meldung einer Änderung eines meldepflichtigen Sachverhaltes unterlassen und vom Bundesamt selbst ermittelt, wird ebenfalls eine Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Absatz 5: Das Bundesamt stellt grundsätzlich unentgeltlich die Infrastruktur zur Verfügung, um Anfragen zu beantworten (sei dies im Bereich Werbung und Sponsoring oder andere Informationen).

Sprengt die Auskunft allerdings den Rahmen des Üblichen, d.h. würde ein im Vergleich zum üblichen Erledigungsaufwand unverhältnismässig hoher Arbeitsaufwand erforderlich, kann eine angemessene Verwaltungsgebühr verlangt werden.

Art. 72 Reduktion der Verwaltungsgebühr

Absatz 1: Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Konzessionierung werden bei den Veranstaltern nur 40 % der verursachten Verwaltungskosten erhoben. Diese Reduktion berücksichtigt den Beitrag der konzessionierten Veranstalter an die Meinungsvielfalt (Stichwort: Leistungsaufträge). Dies bedeutet trotz allem eine grössere Gebührenbelastung gegenüber heute: Die SRG und die lokalen/regionalen Veranstalter verursachten im Jahr 2005 für die Erteilung/Änderung/Aufhebung von RTV-Veranstalterkonzessionen (Inhalte) 763'939 Franken, denen Verwaltungsgebühren von 130'800 Franken gegenüberstanden (Kostendeckungsgrad 17 %).

Auch für die übrige Verwaltungstätigkeit wird bei den Radio- und Fernsehveranstaltern nicht die ganze Verwaltungsgebühr erhoben. Diese Reduktion um einen Viertel betrifft allerdings nicht Aufsichtsverfahren, da diese durch ein Fehlverhalten des Veranstalters ausgelöst werden (Absatz 2). In diesem Bereich wird sich eine erheblich grössere Gebührenbelastung gegenüber heute einstellen: Aufsichtsentscheide verursachten im Jahr 2005 Kosten von 263'741 Franken, denen Verwaltungsgebühren von 80'748 Franken gegenüberstanden (Kostendeckungsgrad 31 %). Allerdings gilt die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGV, SR 172.041.1), welche vorsieht, dass die Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person und andere wichtige Gründe bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen sind. So ist denkbar, dass auch in einem Aufsichtsverfahren die Verwaltungsgebühr reduziert wird, sei dies wegen der Finanzschwachheit des Veranstalters, sei dies aus anderen Gründen (z.B. Komplexität eines Verfahrens, das aufwendige Abklärungen bedingt, welche auch Schlüsse für weitere ähnliche Verfahren zulassen).

Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Veranstalter kann durch eine weitere Reduktion Rechnung getragen werden (Absatz 3).

Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass Veranstalter, deren Programm drahtlos-terrestrisch verbreitet wird, neben den im RTVV-Entwurf geregelten Verwaltungsgebühren künftig auch Verwaltungsgebühren nach dem Fernmeldegesetz (FMG) zu tragen haben werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass an die Stelle der heutigen Einheitskonzession ein zweistufiges Regelungsmuster tritt: Neben der Veranstalterkonzession wird es eine Verbreitungskonzession (Funkkonzession) geben, die nach dem Fernmelderecht erteilt wird. Die Gebühr für den Verwaltungsaufwand im Bereich der Verbreitung wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 FMG in einer Departementsverordnung festgelegt (vgl. die Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich, SR 784.106.12). Dieser Verwaltungsaufwand wird den Programmveranstaltern nach heutigem Recht nicht in Rechnung gestellt, er wird aus den Empfangsgebühren entgolten.

35/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht