Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
somit in einem einzigen Artikel zu den Bedingungen für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zusammengefasst.
Abs. 1 Bst. b
Bei der Einfuhr von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen aus der EU ist es unter Umständen schwierig, auf der Etikette den Namen und die Adresse des Schweizer Importeurs anzugeben. Dies gilt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen sich der Behälter in einer Verpackung befindet, die in gewissen Fällen versiegelt ist. In vielen Fällen entspricht die europäische Gefahrenetikette den rechtlichen Vorschriften, und für die Angabe des Schweizer Importeurs ist eine beträchtliche manuelle Arbeit erforderlich, die zusätzliche Kosten zur Folge hat. Diese wiederum wirken sich auf den Preis des Endprodukts aus, den der Konsument zu bezahlen hat. Die EU erlaubt die Angabe eines einzigen Unternehmens, das für das Inverkehrbringen in allen Ländern der Gemeinschaft verantwortlich ist. Im Rahmen der Gespräche über die Revision des THG wurde eine Alternative erarbeitet und als annehmbar beurteilt.
An Stelle des Namens und der Adresse des Schweizer Importeurs kann die Angabe des in der EU verantwortlichen Unternehmens zugelassen werden. In diesen Fällen bestehen im Zusammenhang mit der Meldepflicht höhere Anforderungen (siehe Änderungen Art. 61, 62 und 64). In Bezug auf den Konsumentenschutz wird festgehalten, dass vielfach das in der EU verantwortliche Unternehmen die Eigenschaften des Produkts viel besser kennt und daher bei Bedarf aussagekräftigere Informationen liefern kann.
Art. 40
Der Inhalt dieses Artikels wurde ohne Änderungen in den Art. 39 Abs. 1 und 2 übertragen.
Der Abs. 2 des (ursprünglichen) Art. 39 bezog sich auf Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Im Anschluss an die Änderung des Geltungsbereichs von Art. 39 wurde der Inhalt des Abs. 2 in diesen Artikel übertragen.
Aufhebung von Art. 41 und 42
Aufgrund der Erhöhung der Mengenschwelle für die Anmeldung auf 1 Tonne pro Jahr gelten die Anforderungen in Art. 41 und 42 nicht mehr.
Art. 43 Abs. 3 und 4
Die Erfahrung hat gezeigt, dass hier präzisiert werden muss, was mit dem Gesuch um Schutz der Rezeptur geschützt werden kann und dass sich das Gesuch auf einen bestimmten, zu deklarierenden Stoff in einer bestimmten Zubereitung beziehen muss.
Art. 44
Aufgrund der Erfahrung sind weitere Angaben für eine sinnvolle Bearbeitung notwendig. So ist z.B. die Information sehr hilfreich, ob ein solches Gesuch bereits in einem Mitgliedsstaat der EG gestellt und beschieden wurde.
Seite 10 / 25