Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Abs. 2 Bst. c

Der Stoffsicherheitsbericht wurde mit der REACH-Verordnung für Stoffe eingeführt, die in einer Menge von 10 t/Jahr oder mehr in Verkehr gebracht werden. Diese Anforderung wird für die neuen Stoffe übernommen und gehört wie in der EU zu den Unterlagen, die den Behörden einzureichen sind. Die Bedingungen für die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts werden in Art. 50a erläutert. Was die Einzelheiten der Kriterien für die Beurteilung der Stoffe und die Erstellung des Berichts anbelangt, wird in diesem Artikel auf den entsprechenden Anhang der REACH-Verordnung verwiesen.

Abs. 2 Bst. d

Ein Sicherheitsdatenblatt wird nicht nur für gefährliche Stoffe, sondern auch für Stoffe verlangt, die gemäss dem Stoffsicherheitsbericht als PBT- oder vPvB-Stoffe eingestuft sind. Mit dieser Anforderung, die im Einklang mit der entsprechenden Bestimmung in der REACH-Verordnung steht, wird eine bessere Information des Käufers gewährleistet. Der Art. 52 ChemV wird entsprechend angepasst.

Abs. 4

Die Behörden müssen die Möglichkeit haben, den vollständigen Prüfbericht zu verlangen. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen die Zusammenfassung der Studie, die mit der Anmeldung eingereicht wird, nicht genügend Informationen enthält, um das Ergebnis der Prüfung richtig zu beurteilen. Der übrige Teil des Absatzes wird aus der früheren Version der Verordnung übernommen.

Art. 18a

In der EU gelten die nach den bisherigen Vorschriften angemeldeten Stoffe als gemäss der REACH-Verordnung registriert. Bei diesen Stoffen muss eine spezielle Klausel eingeführt werden, wenn sie zum ersten Mal in der Schweiz angemeldet werden.

Abs. 1

Es ist gerechtfertigt, dass ein gemäss der früheren europäischen Gesetzgebung erarbeitetes Anmeldungsdossier akzeptiert wird, damit für die Anmelderin kein unnötiger administrativer Aufwand entsteht. Die Registrierungsnummer in der EU muss mitgeteilt werden. Der Bericht zur Beurteilung der Risiken war unter der früheren Gesetzgebung nicht obligatorisch, doch wurde ein solcher Bericht in vielen Fällen zusammen mit der Anmeldung eingereicht. Da dieses Dokument wichtige Informationen zu den Massnahmen im Zusammenhang mit der Risikoreduktion enthält, muss die Anmelderin den Bericht beschaffen und zusammen mit der Anmeldung einreichen.

Abs. 2

Wenn die in Verkehr gebrachte Menge zwischen der Anmeldung in der EU und der Anmeldung in der Schweiz eine neue Mengenschwelle übersteigt (10, 100, 1000 t/Jahr), muss die Anmelderin das ursprüngliche Dokument mit den Informationen ergänzen, die den zusätzlichen Anforderungen des betreffenden Mengenbandes entsprechen.

Abs. 3

Der Wortlaut der Bestimmung wurde vom früheren Art. 19 übernommen.

Art. 19 aufgehoben

Das technische Dossier ist nun in Art. 18 festgelegt.

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