Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Im beruflich gewerblichen Bereich ist dieser Ansatz bestens bekannt. Im Rahmen der mittlerweile aufgehobenen Gift-Sonderkennzeichnungsverordnung des EDI konnten zwischen 1994 und 2005 bereits Produkte unter definierten Voraussetzungen gemäss dem damals geltenden EG-Recht eingestuft und gekennzeichnet werden. Hierzu wurde in der Gift-Sonderkennzeichnungsverordnung direkt auf die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts zum Einstufen und Kennzeichnen von Stoffen (RL 67/548/EWG) und von Zubereitungen (RL 88/379/EWG, heute 1999/45/EG) verwiesen.
Anmerkung: Mit der vorliegenden Revision des Chemikalienrechts soll auch für Biozidprodukte die Möglichkeit zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS geschaffen werden. Hierzu wird in der VBP auf die Art. 56a-56d der ChemV Bezug genommen (vgl. Änderungen und Erläuterungen zur VBP). Anpassungen im Bereich Pflanzenschutzmittel sind seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft ebenfalls vorgesehen. Allerdings werden hier vorerst noch zusätzliche Abklärungen im Zusammenhang mit den neusten europäischen Entwicklungen getroffen.
b) Verweise: Im vorliegenden Entwurf für ein Kapitel 4a werden Verweise begrenzt auf diejenigen Bereiche im Rechtstext der GHS-Vo vorgenommen, die für das Einstufen und Kennzeichnen sowie für das Verpacken benötigt werden. Hierzu gehören Titel II (Gefahreneinstufung), Titel III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) und Titel IV (Verpackung). Diese enthalten ihrerseits Verweise auf diejenigen Anhänge der GHS-Vo, welche zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken benötigt werden. Zusätzlich zu den Titeln II-IV werden für die Umsetzung der Wahlmöglichkeit auch folgende Elemente aus der GHS-Vo benötigt:
- die harmonisierten Einstufungen gemäss Anhang VI Teil 3 (via Art. 2 der Verordnung des EDI
über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen) in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 6 beschriebenen Vorgehen zum Einstufen von Stoffen mit harmonisierten Einträgen.
- die Umwandlungstabelle nach Anhang VII für die Anpassung bestehender Einstufungen von
Stoffen und von denjenigen Zubereitungen, die nicht mittels Berechnungsverfahren eingestuft wurden.
Art. 56a
Der Herstellerin nach ChemV wird die Wahlmöglichkeit eingeräumt, (neue und alte) Stoffe und Zubereitungen im Geltungsbereich der ChemV, die sie gemäss Art. 7 Abs. 1 ChemV vor dem Inverkehrbringen (Abs. 1) oder gemäss Art. 7 Abs. 4 bei der beruflichen oder gewerblichen Einfuhr (Abs. 4) vor der Abgabe an Dritte, resp. bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung im eigenen Betrieb einstufen, kennzeichnen und gegebenenfalls verpacken muss,
a) entweder wie bisher nach den materiellen Vorgaben der ChemV, oder
b) bereits nach den materiellen Vorgaben der GHS-Vo der EU einzustufen.
Anmerkung zum Schutzniveau: Die EU verfolgt bei der Umsetzung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (UN-GHS)3 GHS in ihr Recht den Ansatz, so nahe wie möglich an ihrem bestehenden System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu bleiben. Das heisst:
a) Elemente aus dem UN-GHS, die im jetzigen EG-System eine Entsprechung haben, werden
umgesetzt (dies trifft für 79 von 85 Gefahrenkategorien aus dem UN-GHS zu);
b) Elemente, die über die Anforderungen des bestehenden EG-Systems hinausgehen, werden nicht
umgesetzt (beispielweise akute Toxizität, Kat. 5), und
3 GHS, United Nations, New York & Geneva, 2007 (2nd revised edition)
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