Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Abs. 2

Wie in Art. 59 erwähnt, muss die Anmelderin die Behörden über die Prüfungen informieren, die sie plant, um die in Absatz 1 erwähnten Erfordernisse zu erfüllen. Nach einem ähnlichen Prozess wie bei der ersten Anmeldung, insbesondere nach den in Art. 23 und 24 festgelegten Kriterien, prüfen die Behörden, ob bestimmte Prüfungen bereits verfügbar sind. Sie informieren die Anmelderin über die Prüfungen, die ihr zur Verfügung stehen, und über jene, die noch durchgeführt werden müssen.

Abs. 4

Wenn feststeht, welche Prüfungen die Anmelderin bei Erreichen einer neuen Mengenschwelle durchführen muss, müssen angemessene Fristen für die Einreichung der Testresultate an die Behörden gesetzt werden. Wurde der Stoff in der EU bereits beurteilt und ein Zeitplan für zusätzliche Prüfungen festgelegt, berücksichtigen die Behörden diesen Umstand. Die Behörden überwachen die Einhaltung des festgelegten Zeitplans.

Abs. 3 und 5

Diese Absätze werden aus der bisherigen Fassung der Verordnung übernommen.

Art. 61

Abs. 1

PBT- und vPvB-Stoffe und -Zubereitungen sind besorgniserregend und müssen gemeldet werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

Abs. 2

Mit der Änderung von Art. 39 Abs. 1 Bst. b kann der Importeur einer gefährlichen Substanz oder Zubereitung darauf verzichten, auf der Etikette seinen Namen, seine Adresse und seine Telefonnummer anzugeben, sofern die Identität der für das Inverkehrbringen in der EU zuständigen Person angegeben ist.

Unter diesen Umständen kann die Person, die für das Inverkehrbringen in der Schweiz zuständig ist, nur mit dem Produkteregister aufgefunden werden. Daher muss die Meldung unbedingt rasch erfolgen, sobald der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, insbesondere vor der Abgabe an Dritte oder vor der innerbetrieblichen Verwendung.

Art. 62

Um beim Inverkehrbringen neuer chemischer Stoffe, die nach der Erhöhung der Mengenschwelle für die Anmeldung von 10 kg/Jahr auf 1000 kg/Jahr keiner Anmeldung mehr bedürfen, einen angemessenen Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten aufrechtzuerhalten, wurde beschlossen, diese Stoffe der Meldepflicht zu unterstellen.

Bei der Meldung muss Herstellerin den Behörden alle verfügbaren Angaben über die gefährlichen Eigenschaften des Stoffs gemäss dem revidierten Art. 65 Abs. 2 einreichen.

Die Meldung muss rasch nach dem Inverkehrbringen des Stoffs erfolgen, stellt jedoch keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen dar. Die Behörden erlassen keine Verfügung und können die eingereichten Daten frei würdigen. In Anwendung von Art. 17 Abs. 2 können die Behörden von der meldepflichtigen Person spezifische Prüfungen zum Stoff verlangen, falls die ersten Informationen auf eine erhebliche Gefahr schliessen lassen.

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