Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
Art. 1 Abs. 5 Bst. b
Blosse Änderung der Bezeichnung der Zollüberwachung (nur in der deutschen Version).
Art. 2
Abs. 1 Bst. b
Im Vergleich mit der Richtlinie 1999/45/EG war die Definition des Begriffs Zubereitung ergänzt worden mit «Erzeugnis, zu dessen bestimmungsgemässer Verwendung die Freisetzung oder Entnahme der in ihm enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen gehört». Obwohl diese Ergänzung im Einklang mit den im «Manual of decision» veröffentlichten Entscheiden der Europäischen Kommission stand, kann sie im Vergleich mit der europäischen Gesetzgebung als unterschiedliche Anforderung ausgelegt werden.
Im Anschluss an den Entscheid zur Harmonisierung dieser Definition wurde die erarbeitete Definition aus der ChemV gestrichen, da die Definition ohne die oben erwähnte Ergänzung bereits in Art. 4 des Chemikaliengesetzes enthalten ist. Diese Änderung hat auf die übrigen Artikel der Verordnung keine Auswirkungen.
Abs. 2 Bst. a
Auf Grund der Änderung in Absatz 1 Buchstabe b ist der letzte Satz zur Definition des Begriffs Gegenstand überflüssig.
Abs. 2 Bst. h und i
Harmonisierung der Definition von Forschung und Entwicklung mit der neuen Definition in der REACH-Verordnung. Diese neue Definition ist etwas detaillierter als die bisherige . Was die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung anbelangt, wird mit der Definition die Grenze von einer Tonne pro Jahr eingeführt. Dieser Wert war bereits in der vorangegangenen Version der ChemV eine Mengenschwelle.
Abs. 2 Bst. j
Definition eines neuen Begriffs. Die qualifizierten Prüfungszusammenfassungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Dossiers für die Anmeldung neuer Stoffe. Sie ersetzen die vollständigen Prüfungsberichte, und sofern sie gut erarbeitet werden, erleichtern sie die Bewertung der Ergebnisse. Falls dies nicht der Fall ist, können die Behörden ein Exemplar des vollständigen Dossiers verlangen.
Abs. 4
Durch die in den Artikeln 56a, 56c und 56d neu vorgesehene Option, Stoffe und Zubereitungen nach der GHS-Vo einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen, werden in dieser Verordnung Begriffe verwendet, die nicht näher ausgeführt wurden. So taucht beispielsweise in Artikel 56d Absatz 3 gewissermassen unvermittelt der Begriff "Gefahrenkategorie" auf, ohne dass der Inhalt dieses für die Einstufung und Kennzeichnung elementaren Begriffs in dieser Verordnung erläutert worden wäre. Deshalb verweist der vorliegende Absatz den Rechtsunterworfenen für die gestützt auf die Artikel 56a, 56c und 56d verwendeten Begriffe auf die GHS-Vo
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