Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Art. 80a

Wird ein Gegenstand, der einen in der EU zulassungspflichtigen Stoff enthält, in der Schweiz in Verkehr gebracht, ist es wichtig, die Bezügerin oder den Bezüger zu warnen und über die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu informieren, damit die Verwendung oder Entsorgung des Gegenstands nicht Menschen oder die Umwelt gefährdet. Eine ähnliche Information wird auch in der EU verlangt.

Art. 86 Bst. e

Aufhebung des Verweises auf Art. 91, der die Auskunftsstelle für Vergiftungen betrifft, nachdem dieser Artikel aufgehoben wurde. Neue Bezeichnung des Zollformulars.

Art. 87 Abs. 2bis

Durch die Einführung dieses Absatzes wird festgelegt, welche Daten in einem automatisierten Abrufverfahren den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden zugänglich gemacht werden (selbstredend nicht Gegenstand dieser Bestimmung sind die in Absatz 4 aufgeführten vertraulichen Daten). Ebenfalls aufgeführt sind die Behörden, die auf ein solches Abrufverfahren zuzugreifen berechtigt sind. Mit der vorliegenden Regelung kommt der Gesetzgeber, wenn auch verspätet, der in Artikel 45 Absatz 5 ChemG festgelegten Pflicht nach.

Art. 91 Aufgehoben

Zur Zeit ist das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum durch Artikel 91 ChemV als Auskunftsstelle für Vergiftungen eingesetzt. Das dürfte zwar auch in Zukunft so bleiben, allerdings soll aus Flexibilitätsgründen diese Zusammenarbeit, bzw. Auslagerung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben nicht mehr auf Verordnungsstufe festgehalten werden. Die Auslagerungsermächtigung dieser Aufgabe als solche ist mit Artikel 30 Chemikaliengesetz hinreichend gegeben.

Art. 94 Abs. 2 Bst. e

Mit der REACH-Verordnung werden für die Registrierung der alten Stoffe in der EU Dossiers erstellt. Obwohl ein Teil der Angaben öffentlich zugänglich gemacht wird, verbleiben bestimmte nähere Angaben bei der Herstellerin und der Europäischen Chemikalienagentur. Bei der Überprüfung eines Stoffs kann dieses Dossier von der Schweizer Herstellerin verlangt werden, soweit sie dieses mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann.

Art. 95

Abs. 1 Bst. b

Bei alten Stoffen muss der Stoffsicherheitsbericht, der nach Art. 50a erstellt werden muss, den Behörden nicht systematisch eingereicht werden. Er kann jedoch bei der Überprüfung der Selbstkontrolle verlangt werden.

Abs. 3

Zur Überprüfung der Selbstkontrolle müssen die Behörden die Möglichkeit haben, von der Herstellerin alle verfügbaren Dokumente zu verlangen, selbst wenn keine konkreten Zweifel bezüglich der Beurteilung oder Einstufung des Produkts bestehen. Diese Daten sind zum Beispiel bei einer

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