Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Agentur für chemische Stoffe eingereicht hat, sollen die zuständigen Stellen in der Schweiz über die gleichen Informationen verfügen wie die europäischen Behörden. In den übrigen Fällen wird die Menge berücksichtigt, die in der Schweiz in Verkehr gebracht wird. Daraus ergibt sich Folgendes:
• Bst. a: Wenn sich die Schweizer Anmelderin den Stoff bei einem im EWR domizilierten Hersteller
oder Zwischenhändler beschafft, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Anmelderin das bei der europäischen Agentur eingereichte Dossier beim Vertreter seines Lieferanten besorgen kann. Dieses Dossier entspricht in der Regel einer höheren Mengenschwelle als die in die Schweiz eingeführte Menge.
• Bst. b: Wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, wird die ausserhalb des EWR ausgeführte
Menge nicht berücksichtigt. Wenn der Stoff in den EWR ausgeführt wird und der europäischen Agentur ein Dossier mit einer Mengenschwelle eingereicht wurde, die über der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Menge liegt, kann vom Schweizer Hersteller mit Recht verlangt werden, dass er für die Anmeldung in der Schweiz das gleiche Dossier verwendet. Wenn die in der Schweiz in Verkehr gebrachte Menge grösser ist als die in den EWR ausgeführte Menge, dient die erstere als massgebende Menge für das Anmeldungsdossier.
• Bst. c: Wenn ein Stoff direkt aus einem Land ausserhalb des EWR in die Schweiz importiert wird,
wird die gesamte eingeführte Menge berücksichtigt.
• Bst. d: Wenn der Stoff zuerst in den EWR importiert und anschliessend ein Teil dieser Menge in
die Schweiz eingeführt wird, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Anmelderin sich das Dossier beschaffen kann, das vom im EWR domizilierten Importeur bei der europäischen Agentur eingereicht wurde. Wenn der gleiche Stoff von einem anderen Unternehmen in die EU eingeführt wird, kann von der Anmelderin nicht erwartet werden, dass sie Kontakt mit diesem anderen Unternehmen im EWR hatte.
Die Festlegung der Kriterien entsprechend den Buchstaben a bis d ist jedoch eine weniger strikte Lösung als die gemäss der REACH-Verordnung verwendeten Kriterien. Denn wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, ist nur die in Verkehr gebrachte Menge massgebend – nicht die hergestellte Gesamtmenge, wie dies bei der REACH-Verordnung der Fall ist. Wenn der Stoff vollständig in Länder ausserhalb des EWR ausgeführt wird, ist in der Schweiz keine Anmeldung erforderlich. In den übrigen Fällen wird nur das bei der europäischen Agentur eingereichte Dossier verlangt.
Art. 17
Abs. 1 Bst. b
Dabei geht es um die Präzisierung einer Situation, die in der Praxis bereits angewandt wird. In der EU besteht eine Liste von Stoffen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Polymere galten und in der Folge nicht mehr der Definition von Polymeren entsprachen, die mit der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG eingeführt wurde. Auf diesen Umstand geht die Bezeichnung “No-longer-Polymers” zurück. Diese Stoffe sind nicht im europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS) enthalten. Es handelt sich somit definitionsgemäss nicht um alte Stoffe, doch sie werden auch nicht als neue Stoffe betrachtet. Gemäss der früheren europäischen Gesetzgebung bestand für diese Stoffe keine Anmeldepflicht, wie dies im “Manual of decisions” der EU festgelegt ist.
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