Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
c) dort, wo das bestehende EG-System Anforderungen stellt, die über das UN-GHS hinaus gehen,
werden diese beibehalten (beispielweise besondere Kennzeichnungen gemäss Anhang II der GHS-Vo).
Mit der Anknüpfung an die materiellen Vorgaben der GHS-Vo der EG wird deshalb bestmöglich gewährleistet, dass das jetzige Schutzniveau nicht tangiert wird.
Art. 56b
Abs. 1
In der GHS-Vo werden alle diejenigen Akteure, welche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringen können zusammengefasst unter dem Begriff "Lieferant":
Lieferant (Art. 2 Ziff. 3; Kommissionsentwurf GHS-Vo vom 27.06.2007): ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt.
[Anmerkung: nachgeschaltete Anwender, die in Verkehr bringen, sind beispielweise die Re-Importeure, vgl. Begriffsbestimmung in Art. 3 Ziff. 13 der REACH-Vo 1907/2006].
Gemäss GHS-Vo müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen einstufen, kennzeichnen und verpacken (Art. 4 Abs. 1). Händler werden ebenfalls hierzu verpflichtet, wenn sie das Originalkennzeichnungsschild oder die Originalverpackung verändern (Art. 4 Abs. 4).
In der ChemV werden Akteure, die Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringen, unter dem Herstellerbegriff (Art. 2 Abs. 1 Bst. c) zusammengefasst. Hierzu gehören Hersteller, Importeure (inkl. Re-Importeure) und "Händler, die Originalverpackung und Originalkennzeichnungsschild ändern". Zusätzlich werden Händler in der ChemV zu Herstellern wenn sie Produkte für einen anderen Verwendungszweck verkaufen. Dieser Tatbestand kann in der ChemV relevant sein für Anpassungen des Sicherheitsdatenblattes, nicht jedoch für die Einstufung und Kennzeichnung der betreffenden Produkte.
Abs. 2
In der deutschsprachigen Version des Kommmissionsentwurfs vom 27.06.2007 für eine GHS-Vo wird neu von Gemischen statt wie bisher in der Richtlinie 1999/45/EG von Zubereitungen gesprochen. Diese Terminologie ("mixture" statt "preparation") wurde aus dem Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (UN-GHS)4 übernommen.
Art. 56c
Abs. 1 Bst. a
Grundsätzlich sind Stoffe und Zubereitungen vom Lieferanten (Herstellerin nach ChemV gemäss Art. 56b Abs.1) nach den Vorgaben von Titel II der GHS-Vo unter eigener Verantwortung einzustufen. Innerhalb dieses Titels wird insbesondere auf Anhang I verwiesen, welcher die auf UN-Ebene vereinbarten harmonisierten Kriterien des GHS enthält.
Abs. 1 Bst. b
Auf europäischer Ebene werden Einträge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe neu in Anhang VI Teil 3 der GHS-Vo aufgeführt. Gestützt auf Art. 9 ChemV werden
4 Vgl. Fussnote 1.
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