Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
diese harmonisierten Einträge auch in der Schweiz verbindlich sein (vgl. Änderungen und Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen). Dieser enthält harmonisierte Einträge (offizielle Einstufungen) für bestimmte Stoffe. In Anhang VI Teil 3 der GHS-Vo wird der heutige Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG abgebildet und zusätzlich werden die entsprechenden Einstufungen nach GHS für diese Stoffe gelistet. Während diese Stoffe heute praktisch alle (Ausnahme: Stoffe mit Anmerkung H) vollständig eingestuft sind, werden bei zukünftigen Einträgen in Anhang VI Teil 3 nur noch bestimmte Endpunkte (Gefahrenklassen) der Stoffe einen harmonisierten Eintrag erhalten (krebserzeugende, erbgutveränderne, fortpflanzungsgefährdende, inhalativ sensibilisierende sowie weitere Gefahrenklassen auf begründeten Antrag im Einzelfall). Für alle anderen Gefahrenklassen von neu aufgenommenen Stoffen muss der Lieferant in eigener Verantwortung nach Titel II ergänzend eine Einstufung vornehmen. Dieses Vorgehen wird in Art. 4 Abs. 6 (Titel I) der GHS-Vo beschrieben.
Abs. 2
Anhang VII enthält eine Tabelle, die die Umwandlung der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung Gemisches nach der Richtlinie 67/548/EWG in die entsprechende Einstufung gemäss der GHS-Vo erleichtern soll. Diese Tabelle kann für Gefahrenklassen, bei denen sich die Einstufungskriterien gegenüber dem jetzigen System ändern (beispielweise akute Toxizität) nur begrenzt angewendet werden. Wo keine eindeutige Umwandlung möglich ist, muss anhand bestehender Daten und Informationen gemäss Titel II der GHS-Vo eingestuft werden.
Für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der GHS-Vo aufgeführt sind, kann die Umwandlungstabelle nur für jene Gefahrenklassen verwendet werden, die nicht durch den harmonisierten Eintrag in Anhang VI Teil 3 erfasst sind. Für Zubereitungen darf die Umwandlungstabelle nach Anhang VII nur verwendet werden, wenn ihre Einstufung nach der Richtlinie 67/548/EWG erfolgte, d.h. wenn Daten für die Zubereitung vorliegen.
Für Zubereitungen jedoch, die gestützt auf der Einstufung und Konzentration ihrer Inhaltsstoffe (Berechnungsmethode gemäss Richtlinie 1999/45/EG resp. Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Bst. a ChemV) eingestuft wurden, darf die Umwandlungstabelle nach Anhang VII nicht verwendet werden. Wegen der in einigen Gefahrenklassen geänderten Konzentrationsgrenzwerte würden hier falsche (in der Regel weniger strenge) Einstufungen resultieren.
Abs. 3
Vgl. Erläuterungen zu Art. 53 Abs. 1bis
Art. 56d
In der Systematik der ChemV kommt die Verpackung vor der Kennzeichnung, in der GHS-Vo ist es umgekehrt.
Abs. 1
Werden Stoffe und Zubereitungen von der Herstellerin gestützt auf Art. 56a bereits nach den Kriterien der GHS-Vo der EU eingestuft, sind sie in der Folge auch entsprechend zu kennzeichnen und zu verpacken. Massgebend für die Kennzeichnung und Verpackung nach der GHS-Vo sind die Titel III resp. IV. Innerhalb dieser Titel wird auf die entsprechenden Anhänge mit den Elementen für die Gefahrenkommunikation (Piktogramme, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise etc.). Bezug genommen. Insbesondere auch auf die aus dem bisherigen EG-System übernommenen Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Anhang II (Überreste des EG-Systems) und an die Verpackung (kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise).
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