Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Art. 22 Abs. 2 Bst. a
Anpassung des Verweises im Anschluss an die Änderung von Art. 18.
Art. 25
Anpassung des Wortlauts der Bestimmung an jene von Art. 16.
Art. 26 Abs. 3
Dieser Absatz wurde aufgehoben, weil er sich auf einen aufgehobenen Anhang der Richtlinie 67/548/EWG bezog.
Art. 31 Abs. 2
Anpassung der Kriterien im Anschluss an die neuen, in Art. 18 festgelegten Anforderungen des technischen Dossiers sowie an die in Art. 18a beschriebene Situation im Zusammenhang mit den Stoffen, die in der EU gemäss den früheren Vorschriften gemeldet wurden.
Art. 34
Abs. 1
Gemäss der Richtlinie 2006/121/EG wird der Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG am 1. Juni 2008 aufgehoben. Dieser Anhang V, in dem die Prüfmethoden für die Bestimmung der in der EU akzeptierten physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften aufgeführt sind, muss gemäss Art. 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung durch eine Verordnung der Kommission ersetzt werden. Da diese Verordnung noch nicht veröffentlicht wurde, können keine genauen Hinweise zu den Prüfmethoden gegeben werden, die von den Behörden in der EU akzeptiert werden.
Abs. 4
Gemäss den neuen Bestimmungen der EU (Art. 13 Abs. 4 REACH-Verordnung) müssen nur die Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durchgeführt werden. Was die Prüfungen zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften anbelangt, so ist keine Qualitätsnorm festgehalten.
Art. 37 Abs. 2
Korrektur des französischen Texts. Gemäss der Verordnung werden die Stoffe und Zubereitungen entsprechend den festgelegten Kriterien gekennzeichnet, nicht jedoch der Behälter des Stoffs oder der Zubereitung.
Art. 39
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG müssen Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind oder keine besondere Gefahr darstellen, nicht entsprechend den Rechtsvorschriften für Chemikalien gekennzeichnet werden (Hinweis: Entscheid, der im Zusammenhang mit der Teilrevision des THG getroffen wurde). Die Artikel 39 und 40 wurden
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