Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Abs. 1 Bst. d und e
Die in der EU zulassungspflichtigen Stoffe müssen im Rahmen der Meldepflicht, die in Art. 63 und 63a festgelegt ist, identifiziert werden. Siehe Erläuterungen zu diesen Artikeln.
Art. 65
Abs. 2
Um eine erste Einschätzung des Stoffs zu ermöglichen, der nach Art. 62 gemeldet wird, muss den Behörden ein Mindestmass an Angaben eingereicht werden. Neben den Punkten, die in Art. 64 Abs. 1 verlangt werden, sind die folgenden Angaben erforderlich:
- eine genauere Beschreibung der Art des Stoffs, insbesondere der Strukturformel, der Reinheit und der Verunreinigungen
- die vorgesehenen Verwendungszwecke
- der Aggregatszustand des Stoffs (fest, flüssig, gasförmig)
Zusätzlich müssen bei der Meldung sämtliche verfügbaren Angaben, deren Beschaffung der Herstellerin zumutbar ist, zu den gefährlichen Eigenschaften sowie zu den Expositionsszenarien eingereicht werden.
Art. 76
Die als PBT oder vPvB geltenden Stoffe sowie die in der EU zulassungspflichtigen Stoffe stellen für den Menschen oder die Umwelt eine besonders grosse Gefahr dar. Daher ist es wichtig, dass die Verwendung dieser Stoffe gleich geregelt wird wie bei den anderen Stoffen, die bereits als besonders gefährlich definiert sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden somit in den Buchstaben b und c dieses Artikels aufgeführt.
Mit dieser Änderung der Verordnung kann kein Zulassungssystem in der Art des Systems eingeführt werden, das mit der REACH-Verordnung geschaffen wurde, da dazu eine Gesetzesänderung notwendig wäre. Bis dahin muss verhindert werden, dass Stoffe, die im EWR zulassungspflichtig sind, in der Schweiz als solche oder in Form einer Zubereitung oder in einem Gegenstand (siehe Art. 80a) in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Bezügerin oder der Bezüger ausdrücklich auf die eingegangenen Risiken hingewiesen wird. Die Pflicht zur Information der Bezügerinnen und Bezüger ist in den Art. 78, 80 und 80a festgelegt.
Art. 78
Änderung infolge der Änderung von Art. 76. Ein Ausschluss der Selbstbedienung ist gerechtfertigt, um die Erfüllung der Informationspflicht bei der Abgabe an die Bezügerin oder den Bezüger sicherzustellen.
Art. 80 Abs. 1
Änderung infolge der Änderung von Art. 76. Angesichts der besonderen Eigenschaften dieser Stoffe und Zubereitungen ist es wichtig, dass auch berufliche Bezügerinnen und Bezüger über die Massnahmen informiert werden, die bei der Handhabung und Entsorgung getroffen werden müssen.
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