Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Art. 50a

Abs. 1

Die Bedingungen, unter denen ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss, hängen vom betreffenden Stoff ab:

Bei den alten Stoffen muss nur für jene Stoffe ein Bericht erstellt werden, die als solche in Verkehr gebracht werden. Was das in Verkehr gebrachte Volumen anbelangt, gilt grundsätzlich eine Mindestmenge von zehn Tonnen pro Jahr. Wenn jedoch ein Stoff in der Schweiz hergestellt oder in die Schweiz eingeführt wird und ein Teil davon in den EWR (re)exportiert wird und deswegen nach der REACH-Verordnung ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss, ist es sinnvoll, dass der Hersteller diesen Bericht auf Anfrage auch den Schweizer Behörden vorlegt. Wenn der Stoff aus dem EWR eingeführt wird und der Hersteller oder der Importeur dieses Stoffs im EWR einen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss, kann berechtigterweise verlangt werden, dass sich der Schweizer Importeur diesen Bericht ebenfalls beschafft. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die eingeführte Menge weniger als zehn Tonnen pro Jahr beträgt.

Bei einem neuen Stoff hängen die Bedingungen mit den Anforderungen zusammen, die hinsichtlich der Anmeldung dieses Stoffs bestehen. Dies gilt insbesondere für Stoffe, die in Form von Zubereitungen oder in einem Gegenstand, von dem sie unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden, als solche in Verkehr gebracht werden. Die Menge wird ebenfalls entsprechend den gleichen Kriterien wie bei den anderen Anmeldungsverpflichtungen bestimmt.

Abs. 2

Die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts entsprechen den betreffenden Bedingungen in der REACH-Verordnung. Da die Kriterien für die Beurteilung der Stoffe und die Erstellung des Stoffsicherheitsberichts sehr technisch und komplex sind, muss auf den entsprechenden Anhang der REACH-Verordnung Bezug genommen werden.

Abs. 3

Dieser Absatz bezieht sich ausschliesslich auf Stoffe in Zubereitungenund ist in dieser Verordnung auf neue Stoffe beschränkt. Die Konzentrationsgrenzen, unter denen keine Beurteilung der Stoffsicherheit vorgenommen werden muss, entsprechen den in der REACH-Verordnung festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Abs. 4

Diese Bestimmung ist recht allgemein gehalten. Sie wird durch die Bestimmungen in den bereits bestehenden Art. 57 und 58 ergänzt.

Art. 50b

Abs. 1

Ausgehend vom Ergebnis der Beurteilung der Stoffsicherheit muss der Hersteller die erforderlichen Massnahmen treffen, damit der Stoff weder für Menschen noch für die Umwelt eine Gefährdung darstellt. So muss der Hersteller beispielsweise darauf verzichten, den Stoff für Verwendungen einzusetzen oder anzubieten, die mit zu hohen Risiken verbunden wären.

Abs. 2

Zur Information des nachgeschalteten Anwenders müssen die wesentlichen Informationen des Stoffsicherheitsberichts in das Sicherheitsdatenblatt übertragen werden. Da die Beurteilung der

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