Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Abs. 2

Da die als PBT oder als vPvB beurteilten Stoffe nicht als "gefährlich" definiert wurden, müssen diese Eigenschaften in diesen Absatz aufgenommen werden.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b

Anpassung des Verweises im Anschluss an die Änderung von Art. 18.

Art. 16

Abs. 1

In Übereinstimmung mit dem Konzept in der REACH-Verordnung muss ein neuer Stoff, der in einem Gegenstand enthalten ist, angemeldet werden, wenn dieser Stoff «unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll». Diese Änderung ist auch infolge der Anpassung der Definition des Begriffs Zubereitung notwendig.

Abs. 2

Entsprechend der Regelung in der europäischen Gesetzgebung können die Behörden die Anmeldung eines neuen, in einem Gegenstand enthaltenen Stoffes verlangen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass dieser Stoff bei der Verwendung des Gegenstands freigesetzt werden kann (beispielsweise durch Migration).

Art. 16a

Gemäss der REACH-Verordnung ist die massgebende Stoffmenge für die Verpflichtung, einen Stoff zu registrieren und den Inhalt des technischen Dossiers der europäischen Agentur für chemische Stoffe vorzulegen, wie folgt festgelegt:

- wenn der Stoff in der EU hergestellt wird: die von einem bestimmten Hersteller in der EU hergestellte Menge

- wenn der Stoff eingeführt wird: die von einem bestimmten Importeur eingeführte Menge.

Hinweis: In der REACH-Verordnung ist zwar die Stoffmenge erwähnt, die in der "Gemeinschaft" hergestellt oder in die "Gemeinschaft" eingeführt wird, doch da die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die REACH-Verordnung in ihr Abkommen übernehmen, wird der entsprechende REACH -Raum de facto auf den EWR ausgedehnt. Aus diesem Grund wird in Art. 16a und in den anderen Artikeln dieser Verordnung nicht auf die EU, sondern auf den EWR Bezug genommen.

Da in der Schweiz die gleichen Mengenschwellen wie im EWR angewandt werden (1, 10, 100, 1000 t/Jahr), muss angesichts des enormen Grössenunterschieds zwischen diesen beiden Märkten eine Anpassung der Art und Weise vorgenommen werden, wie die Stoffmenge berechnet wird. Die in der ursprünglichen Version der ChemV angewandte Lösung, die auf der gesamten Stoffmenge beruht, die in der Schweiz und im EWR in Verkehr gebracht wird, kann im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung nicht mehr verwendet werden.

Deshalb wurde beschlossen, die zu berücksichtigende Menge in einem gesonderten Artikel festzulegen. Dies erfolgte entsprechend den besonderen Umständen des Stoffs, insbesondere unter Berücksichtigung seines Herstellungsorts. Damit wird das folgende Ziel verfolgt: Wenn ein europäischer Hersteller oder Importeur für einen bestimmten Stoff ein Dossier bei der europäischen

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