Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Die Artikel 39 bis 50 sowie Anhang 1 der ChemV finden - mit Ausnahme der in Abs. 2 festgelegten Anforderungen - keine Anwendung für nach Artikel 56a eingestufte Stoffe und Zubereitungen.
Abs. 2
Bei der Ausführung der Kennzeichnung sind nebst den Anforderungen des Titels III der GHS-Vo der EU weiterhin auch die geltenden Anforderungen nach der Chemikalienverordnung hinsichtlich der Sprache (Art. 47 Abs. 1 und 3) sowie hinsichtlich der Nennung des Herstellers (Art. 39 Abs.1) massgebend.
Abs. 3
Zusätzlich zu den in der GHS-Vo der EG eingeführten Gefahrenkategorien sollen auch korrekte Angaben zu weiteren im UN-GHS enthaltenen Gefahrenkategorien, die von der EG derzeit nicht umgesetzt werden, auf der Etikette von Chemikalien gemacht werden können resp. von den schweizerischen Behörden akzeptiert werden. Da das Schutzniveau auf jeden Fall gewährleistet ist, wäre eine Umetikettierung in diesen Fällen nicht zu begründen. Abs. 3 betrifft derzeit folgende Gefahrenkategorien:
- entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 4;
- akute Toxizität, Kategorie 5;
- Hautreizung, Kategorie 3;
- Augenreizung, Unterkategorie 2A und 2B;
- Aspirationsgefahr, Kategorie 2;
- akut Gewässergefährdend, Kategorie 2 und 3.
Abs. 4
Nach Art. 56a Abs.1 kann die Herstellerin Chemikalien im Geltungsbereich der ChemV wahlweise bereits nach den Vorgaben der GHS-Vo der EG einstufen und in der Folge entsprechend kennzeichnen und verpacken (Art. 56d).
Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass innerhalb des Geltungsbereichs der GHS-Vo der EU noch weitere Produkte/Chemikalien erfasst sind, sollte im Sinne einer „Auffangbestimmung“ sichergestellt werden, dass auch nach der GHS-Vo kennzeichnungspflichtige Produkte, die nicht in den Geltungsbereich der ChemV fallen, in der Schweiz entsprechend verkehrsfähig sind.
Art. 56e
Anmerkung zum Systemwechsel in Europa: Der Kommissionsentwurf für eine GHS-Vo vom 27.6.2007 sieht vor, dass Stoffe bis zum 1.12.2010 und Gemische ("Zubereitungen" nach bisherigen Terminologie) bis zum 1.6.2015 nach den GHS-Kriterien eingestuft und gekennzeichnet sein müssen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist für Gemische werden während mehrerer Jahre das bisherige EG-System und GHS nebeneinander anwendbar sein. Während der ganzen Übergangszeit muss im EG-Sicherheitsdatenblatt von bereits umgestuften Stoffen und Zubereitungen nebst der GHS-Einstufung immer auch die Einstufung nach bisherigem EG-System aufgeführt werden. Damit wird erreicht,
(i) dass geltende Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien anknüpfen ("Downstream Legislation"), bis zum Ablauf der mehrjährigen Übergangsfrist weiterhin gestützt auf die bisherige Einstufung resp. die daraus abgeleitete Kennzeichnung wahrgenommen werden können,
(ii) dass zwar zwei Klassierungssysteme, nicht aber sämtliche Folgepflichten in zweifacher Ausführung vorhanden sein müssen; und
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