Bericht CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Abs. 1 Bst. c
Anpassung der minimalen Mengenschwelle für die Anmeldung auf 1 t/Jahr. Dies entspricht der minimalen Mengenschwelle für die Registrierung gemäss der REACH-Verordnung. Für Stoffe, die in Mengen zwischen 10 und 999 kg/Jahr vertrieben werden und die im Anschluss an diese Änderung nicht mehr der Anmeldepflicht unterstehen, gilt von nun an eine erweiterte Meldepflicht (Art. 62 und 65 ChemV). Auf diese Weise sind die Behörden über neue Stoffe informiert, die in Verkehr gebracht werden. Somit haben sie die Möglichkeit, zusätzliche Informationen zu einem Stoff zu verlangen, wenn dies nach ihrer Auffassung notwendig ist, um den Schutz der Gesundheit oder der Umwelt zu gewährleisten.
Abs. 1 bisheriger Bst. c
Im Anschluss an die Anhebung der minimalen Mengenschwelle für die Anmeldung wurde der bisherige Buchstabe c gestrichen, da die Stoffe, die für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht werden, gemäss der neuen Definition die Mengenschwelle von 1000 kg/Jahr nicht übersteigen dürfen.
Abs. 1 Bst. d
Die Frist für Stoffe, die zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten Entwicklung in Verkehr gebracht werden, wurde entsprechend der REACH-Verordnung von zwei auf fünf Jahre verlängert. Grundsätzlich kann diese Frist von den Behörden auf ein begründetes Gesuch hin um fünf Jahre verlängert werden. In der REACH-Verordnung sind detailliert die Fälle festgelegt, in denen die Frist um zehn Jahre verlängert werden kann. Angesichts des ausserordentlichen Charakters solcher Fälle wurde darauf verzichtet, auf der Ebene der Verordnung alle Einzelheiten zu regeln.
Abs. 2
Anpassung des Verweises auf den Inhalt des technischen Dossiers, welcher der ersten Mengenschwelle für die Anmeldung entspricht.
Art. 18
Im Hinblick auf die Beseitigung der Handelshemmnisse wurden die Anforderungen in Bezug auf die Daten und Unterlagen, die bei der Anmeldung eines neuen Stoffs einzureichen sind, mit den Anforderungen in der REACH-Verordnung harmonisiert.
Abs. 2 Bst. a
Die Anmelderin muss angeben, welche Voraussetzung in Art. 16a sie berücksichtigt hat, um die entsprechende Mengenschwelle für die Anmeldung festzulegen.
Abs. 2 Bst. b
Die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf den Stoff wurden vom Anhang VI der REACH-Verordnung übernommen und ausdrücklich in einen neuen Anhang 3 der Verordnung übertragen.
Diese Lösung wurde gewählt, weil der Anhang VI der REACH-Verordnung zahlreiche Verweise auf Artikel der REACH-Verordnung und auf andere Richtlinien enthält, die für die ChemV nicht direkt gültig sind.
Was hingegen die detaillierten Informationen zu den physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften anbelangt, so ist es unerlässlich, dass auf die entsprechenden Anhänge und Kapitel der REACH-Verordnung (Anhänge VII bis X) Bezug genommen wird, da es sich um sehr technische Bestimmungen mit zahlreichen Erläuterungen und Ausnahmen handelt.
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