Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Art. 63

Abs. 1

Besonders besorgniserregende Stoffe werden in der EU ins Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) aufgenommen. Die Verwendung dieser Stoffe als solche oder in einer Zubereitung sowie die Aufnahme in einen Gegenstand (Art. 63a) gelten als verboten, es sei denn, die Kommission hat auf Antrag des Herstellers, des Importeurs oder des nachgeschalteten Anwenders das Inverkehrbringen für eine spezifische Verwendung zugelassen.

Stoffe sollten in der Schweiz längerfristig nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, welche in der EU aus Gründen des Schutzes von Mensch und Umwelt nicht mehr zulässig sind. Ohne eine weitgehende Anpassung des Schweizer Rechts an REACH und ohne eine Zusammenarbeit mit der EU im Vollzug lässt sich dies kaum generell sicherstellen. Eine Verpflichtung, Zubereitungen und Gegenstände, die einen zulassungspflichtigen Stoff enthalten, zu melden und die zulassungspflichtigen Stoffe zu deklarieren (Art. 64 Abs. 2), würde es aber der Vollzugsbehörde erlauben, fallweise den Bedarf einer Einschränkung oder eines Verbots in der Schweiz abzuklären.

Abs. 2

Mit der Änderung von Art. 39 unterstehen Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, sowie jene, die keine besondere Gefahr im Sinne von Ziff. 5 von Anhang 1 darstellen, keinen besonderen Kennzeichnungsanforderungen. Insbesondere muss der Name der Herstellerin nicht mehr zwingend auf der Etikette angegeben werden.

In diesem Fall kann die Person, die für das Inverkehrbringen in der Schweiz zuständig ist, nur mit dem Produkteregister aufgefunden werden. Daher muss die Meldung unbedingt rasch erfolgen, sobald der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird,insbesondere vor der Abgabe an Dritte oder vor der innerbetrieblichen Verwendung.

Art. 63a

Gemäss der Selbstkontrolle, die durch das Umweltschutzgesetz vorgeschrieben und in Art. 7 Abs. 2 genauer umschrieben wird, gelten für Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, bestimmte Voraussetzungen des Chemikalienrechts.

Aufgrund der gleichen Argumente, mit denen die Änderung von Art. 63 Abs. 1 begründet wird, gilt für die Herstellerin von Gegenständen, die zumindest einen in der EU zulassungspflichtigen Stoff enthalten, eine Meldepflicht.

Art. 64

Abs. 1 Bst. b

Oft reicht die Angabe des Handelsnamens einer Zubereitung nicht aus, um ein Produkt eindeutig zu identifizieren. Daher ist es notwendig, als Ergänzung auch den Name der Herstellerin anzugeben. Aufgrund der in Art. 39 vorgesehenen Änderung muss der Name der Person gemeldet werden, die für das Produkt in der EU zuständig ist, falls nur dieser Name in der Kennzeichnung erscheint.

Abs. 1 Bst. c

Anpassung infolge der Änderung von Art. 61 und Anpassung des Verweises aufgrund der Änderung von Art. 40. Neuer Punkt 5: Gilt ein Stoff als PBT oder vPvB, muss diese Eigenschaft gesondert gemeldet werden, da sie nicht zwangsläufig zu einer besonderen Kennzeichnung führt.

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