Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Allgemeine Bestimmungen

Absatz 3

Bei den Stoffen, die als gefährlich eingestuft sind oder oder als PBT oder vPvB gelten, bilden die Expositionsszenarien ein Kapitel des Stoffsicherheitsberichts; gemäss Art. 31 Abs. 7 der REACH-Verordnung muss dieses Kapitel dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beigefügt werden.

Wird nach Art. 50a ein Stoffsicherheitsbericht verlangt, muss die Herstellerin diesen bei der Erstellung des SDB berücksichtigen. Bei aus dem EWR importierten Stoffen und Zubereitungen können die SDB zu diesen Stoffen oder Zubereitungen Teile des Stoffsicherheitsberichts enthalten, selbst wenn sich der Schweizer Importeur den Bericht nicht selbst beschaffen kann.

Ziffer 1, Abs.1, Bst c und d

Harmonisierung mit den Bestimmungen der EU.

- Es ist die E-Mail-Adresse der Person anzugeben, die für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts zuständig ist. Wurde das SDB im EWR erstellt, kann die E-Mail-Adresse der zuständigen Person in einem EWR-Mitgliedstaat angegeben werden.

- Möglicherweise ist die Notrufnummer der Herstellerin nur während der Bürozeiten erreichbar. In diesem Fall müssen diese Zeiten im SDB angegeben werden.

Ziffer 1, Abs. 2

Wenn ein Stoffsicherheitsbericht verfügbar ist, sind hier in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der REACH-Verordnung alle identifizierten Verwendungen anzugeben, die für die Empfängerin oder den Empfänger des SDB relevant sind.

Ziffern 2 und 3

Die veränderte Reihenfolge der Kapitel 2 und 3 des SDB, die bereits in die neue Regelung der REACH-Verordnung übernommen wurde, ist auf die Bestimmungen des GHS-Systems zurückzuführen.

Ziffer 3 Absätze 2 und 3

Die PBT- und vPvB-Stoffe stellen eine Gefahr für die Umwelt dar und müssen gemeldet werden, wenn sie Bestandteil einer als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuften Zubereitung sind. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU liegt die untere Grenze bei 0,1% pro Stoff.

Ziffer 8.1 Absatz 2

Die DNEL- (Derived No-Effect Level) und PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration) sind wichtige Parameter für die Exposition gegenüber einem chemischen Stoff und müssen deshalb angegeben werden, wenn sie im Rahmen der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts bestimmt wurden.

Ziffer 8.2 Absatz 4

Die Risikomanagementmassnahmen, mit denen die Umweltexposition überwacht werden kann und die im Stoffsicherheitsbericht festgelegt wurden, müssen in diesem Teil des SDB angegeben werden.

Ziffer 11 Absatz 5

Bei der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts müssen die Gefahren für die Gesundheit detailliert beurteilt werden. Eine Kurzfassung dieser Beurteilung ist in dieses Kapitel des SDB aufzunehmen.

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