Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Kampagne zu einem bestimmten Produktetyp (z. B. Reinigungsmittel) notwendig, um die im Markt entnommenen Proben zu beurteilen.

Da im Rahmen der Selbstkontrolle ein Stoffsicherheitsbericht eingeführt wird, kann dieser bei der Überprüfung der Selbstkontrolle verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erstellung erfüllt sind.

Art. 110b

Die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts nach Art. 50a für bestimmte alte Stoffe erfordert spezifische Kenntnisse über diese Stoffe. Die REACH-Verordnung enthält einen Zeitplan für den Erwerb dieser Kenntnisse und die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts. Die in diesem Artikel festgelegten Übergangsmassnahmen sollten es in den meisten Fällen ermöglichen, in der Schweiz einen Stoffsicherheitsberichts zu verlangen, wenn bereits in der EU ein derartiger Bericht erforderlich war. Die Daten und die entsprechenden Kriterien sind die gleichen, wie sie in der EU für die Registrierung der «Altstoffe» festgelegt wurden.

Anhänge

Anhang 1 Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

Ziffer 2.5 Abs. 2

In der bisherigen Formulierung konnte irrtümlicherweise verstanden werden, dass gar keine R-Sätze angegeben werden müssten, wenn eine der aufgeführten Bedingungen zutraf. Mit der neuen Formulierung wird deutlich gemacht, dass nur R-Sätze zugehörig zu den aufgeführten Gefahrensymbolen weggelassen werden können.

Ziffer 3.4 Abs. 2

In der bisherigen Formulierung konnte irrtümlicherweise verstanden werden, dass gar keine S-Sätze angegeben werden müssten, wenn eine der aufgeführten Bedingungen zutraf. Mit der neuen Formulierung wird deutlich gemacht, dass nur S-Sätze zugehörig zu den aufgeführten Gefahrensymbolen weggelassen werden können.

Ziffer 6

Anpassungen, um die Verständlichkeit des Texts zu erhöhen.

Anhang 2 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Die in Anhang 2 eingefügten Änderungen sind auf eine Harmonisierung mit den neuen Anforderungen der EU bezüglich der Erstellung des SDB ausgerichtet, die in Anhang II der REACH-Verordnung festgelegt sind.

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