Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

(iii) dass für die Anpassung der Folgepflichten an das GHS-System auf europäischer Ebene und insbesondere in den Mitgliedstaaten (Umgangsvorschriften, personenbezogene Vorschriften) genügend Zeit bleibt, um inhaltliche Diskussionen über notwendige Anpassungen führen zu können. Hierfür müssen die Betroffenen in der Lage sein, abzuschätzen, welche Einstufung ihre Produkte neu unter GHS erhalten (bei einigen Gefahrenklassen sind wegen der tieferen Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe strengere Einstufungen der Produkte zu erwarten).

Auch im schweizerischen Recht resultieren aus verschiedenen Bestimmungen Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien anknüpfen, so z.B. die Abgabevorschriften, die Meldepflicht oder das Erfordernis der Sachkenntnis. Die Anpassung dieser Bestimmungen an die GHS-Kriterien ist nicht Gegenstand dieser Revision. Sie soll aus obgenannten Gründen auch in der Schweiz erst in einer 2. Phase erfolgen. Für nach Art. 56a und 56d bereits nach der GHS-Vo eingestufte und gekennzeichnete Chemikalien ist deshalb weiterhin die bisherige Einstufung oder Kennzeichnung massgebend im Hinblick auf allfällige Folgepflichten. Die bisherige Einstufung nach den Artikeln 8 und 10-15 ChemV muss im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein (vgl. Erläuterungen zu Artikel 53 Absatz 1bis). Wie in der EU wird hingegen die bisherige Kennzeichnung nicht im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein müssen (EG-konforme Ausgestaltung der Anforderungen). Sie kann weiterhin nach Anhang 1 Ziffern 1-3 ChemV aus der Einstufung abgeleitet werden. Zudem ist seitens der Behörden vorgesehen, den Rechtsunterworfenen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, welche eine direkte Zuordnung der Kennzeichnung aus der im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen bisherigen Einstufung ermöglichen sollen.

Art. 59

Abs. 1 Bst. a

Anpassung des Wortlauts an die Änderung von Art. 18.

Abs. 1 Bst. b

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der REACH-Verordnung muss die Anmelderin eines neuen Stoffs bei der Überschreitung einer Mengenschwelle zuerst die Behörden über die zusätzlichen Prüfungen informieren, die sie aufgrund der in Art. 60 ChemV festgelegten Anforderungen als notwendig erachtet. Wie bei der Anmeldung soll mit diesem Prozess vermieden werden, dass Prüfungen wiederholt werden, insbesondere an Wirbeltieren.

Abs. 1 Bst. f

Aufgehoben, da der Inhalt dieses Buchstabens bereits in Buchstabe a enthalten ist.

Abs. 1 Bst. g und h

Anpassung des Verweises auf Grund der Änderung von Art. 18.

Art. 60

Abs. 1

Wird eine Mengenschwelle überschritten, werden neue Angaben zu den physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften verlangt. Ab 10 t/Jahr (erste Mengenschwelle nach jener der Anmeldung) wird ein Stoffsicherheitsbericht gefordert. Bei Erreichen jeder weiteren Schwelle muss eine neue Fassung des Stoffsicherheitsberichts erstellt werden, um die neuen Angaben zu den Eigenschaften des Stoffs zu berücksichtigen.

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