Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Exposition und die Beschreibung der Risiken nur für gefährliche Stoffe sowie für PBT- oder VPvB-Stoffe verlangt werden, gilt die obige Verpflichtung nur für die Sicherheitsdatenblätter dieser Stoffe.

Art. 52

In Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen der EU wird auch für PBT- und vPvB-Stoffe sowie für Zubereitungen, die einen solchen Stoff in einer Konzentration von > 0,1% enthalten, ein Sicherheitsdatenblatt verlangt.

Obwohl als PBT oder vPvB identifizierte Stoffe nicht als «umweltgefährlich» definiert sind, stellen sie eine Gefahr für die Umwelt und indirekt für die menschliche Gesundheit dar. Die Verpflichtung, für diese Stoffe und Zubereitungen ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und einzureichen, trägt zu einem besseren Management der Risiken bei, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen verbunden sind.

In der EU wird auch für zulassungspflichtige Stoffe ein Sicherheitsdatenblatt verlangt. Obwohl diese Änderung der Verordnung kein Zulassungssystem einführt, muss für Stoffe, die in der EU offiziell als zulassungspflichtig anerkannt sind und in Anhang XIV der REACH-Verordnung veröffentlicht werden, ebenfalls ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden.

Art. 53 Abs. 1bis

Die GHS-Vo soll in der EU Anfang 2009 in Kraft treten. Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, soll eine Änderung der ChemV (Art. 56a-56d) ermöglichen, nach diesem neuen System eingestufte und gekennzeichnete chemische Stoffe und Zubereitungen in der Schweiz zu vertreiben.

Wie in der EU wird für bereits nach GHS eingestufte und gekennzeichnete Produkte auch in der Schweiz ein Sicherheitsdatenblatt verlangt, in dem sowohl die Einstufung nach GHS wie auch diejenige nach heute geltendem Recht aufgeführt sind. Damit wird über das Sicherheitsdatenblatt sichergestellt, dass den Folgepflichten, die an die bisherige Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien anknüpfen, weiterhin nachgekommen werden kann (vgl. hierzu Ausführungen zu Art. 56e).

Art. 54 Abs. 2

Anpassung des Verweises auf Art. 52 aufgrund der Änderung dieses Artikels.

4a. Kapitel: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der GHS-Verordnung

Allgemeines:

a) Wahlmöglichkeit: Herstellerinnen (d.h. Hersteller oder Importeure) sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Stoffe und Zubereitungen bereits frühzeitig nach den Kriterien der GHS-Vo einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Im vorliegenden Entwurf wird diese Wahlmöglichkeit für die Einstufung (Art. 56a) formuliert und anschliessend präzisiert, welche Vorgaben sich daraus für die Verpackung und Kennzeichnung ergeben (Art. 56d). Den Herstellern oder Importeuren entstehen dadurch keine neuen Pflichten, jedoch soll damit sicher gestellt werden, dass bereits nach den Anforderungen der GHS-Vo der EG gekennzeichnete Produkte in der Schweiz verkehrsfähig sind.

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