Bericht CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 25 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Art. 3

Anpassung der Fussnote an die Änderung der Richtlinie 67/548/EWG.

Art. 6a

Die REACH-Verordnung führt neue Umschreibungen für Stoffe mit besorgniserregenden Eigenschaften ein, die die Merkmale Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität des Stoffs berücksichtigen. Die Kriterien sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung definiert. Entsprechend seinen Merkmalen kann der Stoff als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) identifiziert werden.

Diese Eigenschaft, die nicht als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich definiert ist, muss in der EU bei der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts bestimmt werden (Stoffe, die in Mengen von > 10 t/Jahr in Verkehr gebracht werden). Für PBT- und vPvB-Stoffe ist keine spezielle Kennzeichnung erforderlich. Für derartige Stoffe sowie für Zubereitungen, die einen solchen Stoff in einer Konzentration von > 0,1 % enthalten, wird jedoch ein Sicherheitsdatenblatt verlangt. PBT- und vPvB-Stoffe können in der EU einem Bewilligungssystem unterliegen.

Die Eigenschaften PBT und vPvB und die damit verbundenen Auswirkungen werden mit dieser Änderung der ChemV eingeführt, um das Ausmass des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt an die Entwicklung auf europäischer Ebene anzupassen.

Art. 7

Abs. 1

Das Konzept des Stoffsicherheitsberichts und die Stoffsicherheitsbeurteilung, auf der der Bericht beruht, wurden mit der REACH-Verordnung eingeführt. Die Bestimmungen in der REACH-Verordnung zur Beurteilung der Stoffsicherheit enthalten die Verpflichtung «zu beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können». Diese Verpflichtung bestand bereits in den früheren Versionen der ChemV.

Der Stoffsicherheitsbericht ist ein Instrument, mit dem die Kontrolle und die Beherrschung der Risiken, die mit der Verwendung von chemischen Stoffen verbunden sind, in erheblichem Masse verbessert werden können. Die Tatsache, dass ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wird, setzt voraus, dass der Hersteller eine Beurteilung der wahrscheinlichen Exposition des Menschen und der Umwelt in Bezug auf die Verwendungen vornimmt, für die der Stoff in Verkehr gebracht wird. Hingegen wird mit dieser Änderung der ChemV keine Verpflichtung eingeführt, zusätzliche Prüfungen alter Stoffe durchzuführen.

Um die Anforderungen hinsichtlich der Beurteilung der Stoffsicherheit und der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts zu konkretisieren, wird ein neuer Abschnitt 2a des Kapitels 4 in die Verordnung aufgenommen, der gleich vor den Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt eingefügt wird.

Abs. 1bis

Damit wird bereits bei den Grundpflichten der Selbstkontrolle ersichtlich, dass neu die Möglichkeit geschaffen wird, Chemikalien nach den Anforderungen der GHS-Vo der EG einzustufen und in der Folge entsprechend zu kennzeichnen und zu verpacken (vgl. hierzu Ausführungen zu Art. 56a-56e).

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