Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Art. 110b Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes für alte Stoffe Für alte Stoffe muss die Herstellerin einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 erstellen bis:
a. 1.12.2010 für Stoffe die:
1. als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 eingestuft sind,
2. als umweltgefährlich mit R 50/53 eingestuft sind und jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden, oder
3. jährlich in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden;
b. 1.6.2013 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden;
c. 1.6.2018 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 10 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden.
II
1 Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
... 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova