Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 110b Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes für alte Stoffe Für alte Stoffe muss die Herstellerin einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 erstellen bis:

a. 1.12.2010 für Stoffe die:

1. als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 eingestuft sind,

2. als umweltgefährlich mit R 50/53 eingestuft sind und jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden, oder

3. jährlich in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden;

b. 1.6.2013 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden;

c. 1.6.2018 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 10 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden.

II

1 Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

... 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova