Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Art. 65 Abs. 2
2 Bei meldepflichtigen neuen Stoffen nach Artikel 62 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 folgende Angaben mitgeteilt werden:
a. die Summen- und die Strukturformel;
b. die Reinheit (in Prozent);
c. die Natur und den Gehalt (in Prozent) der Verunreinigungen;
d. die vorgesehenen Verwendungszwecke;
e. der Aggregatszustand des Stoffes;
f. alle verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften;
g. alle verfügbaren Informationen über die Bewertung der Exposition.
Art. 76 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Als besonders gefährlich gelten:
a. Stoffe und Zubereitungen, die zu kennzeichnen sind:
1. als sehr giftig,
2. als giftig,
3. als ätzend,
4. als explosionsgefährlich,
5. als leichtentzündlich mit den R-Sätzen R 15 oder R 17,
6. mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch-chemische Gefahren hinweisen: R 1, R 4, R 5, R 6, R 16, R 19 oder R 44, oder
7.10 als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50/53 in Packungen von mehr als 1 kg Inhalt;
b. PBT- oder vPvB-Stoffe und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
c. Stoffe, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
d. Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).