Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 65 Abs. 2

2 Bei meldepflichtigen neuen Stoffen nach Artikel 62 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 folgende Angaben mitgeteilt werden:

a. die Summen- und die Strukturformel;

b. die Reinheit (in Prozent);

c. die Natur und den Gehalt (in Prozent) der Verunreinigungen;

d. die vorgesehenen Verwendungszwecke;

e. der Aggregatszustand des Stoffes;

f. alle verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften;

g. alle verfügbaren Informationen über die Bewertung der Exposition.

Art. 76 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Als besonders gefährlich gelten:

a. Stoffe und Zubereitungen, die zu kennzeichnen sind:

1. als sehr giftig,

2. als giftig,

3. als ätzend,

4. als explosionsgefährlich,

5. als leichtentzündlich mit den R-Sätzen R 15 oder R 17,

6. mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch-chemische Gefahren hinweisen: R 1, R 4, R 5, R 6, R 16, R 19 oder R 44, oder

7.10 als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50/53 in Packungen von mehr als 1 kg Inhalt;

b. PBT- oder vPvB-Stoffe und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;

c. Stoffe, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;

d. Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).