Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Art. 18a Vor dem 1. Juni 2008 in der EU angemeldete Stoffe
1 Für Stoffe, die in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet werden, können die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2-9 aufgeführten Unterlagen durch die in der EU eingereichte Anmeldung und allfällige Folgeinformationen, mit der entsprechenden Anmeldenummer und, soweit vorhanden, der Risikobewertung ersetzt werden.
2 Wenn die massgebende Stoffmenge nach Artikel 16a die Mengenschwelle übersteigt, für die der Stoff in der EU angemeldet wurde, muss die Anmeldung die Folgeinformationen nach Artikel 18 Absatz 2, die der höheren Mengenschwelle entsprechen, enthalten.
3 Bei der erstmaligen Anmeldung eines neuen Stoffes kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zusammenfassung des technischen Dossiers akzeptieren, wenn die Anmelderin nachweist, dass:
a. die Schutzdauer der Daten in der EU abgelaufen ist; und
b. die Identität des Stoffes sowie der Gehalt und die Identität der Verunreinigungen gleich sind wie diejenigen des in der EU angemeldeten Stoffes.
Art. 19
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2
2 Diese Anfrage muss Angaben enthalten über:
a. die Identität des Stoffes nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2;
b. die nach Artikel 16a massgebende Stoffmenge.
Gliederungstitel vor Art. 25
3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Art. 25 Mitteilungspflicht
Die Herstellerin eines neuen Stoffes, der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig ist, oder ihre Alleinvertreterin muss der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zubereitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.