Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 50b Massnahmen zur Risikoreduktion

1 Die Herstellerin muss geeignete Massnahmen zur angemessenen Beherrschung der in der Stoffsicherheitsbeurteilung ermittelten Risiken treffen.

2 Sie muss diese Massnahmen im Sicherheitsdatenblatt aufführen, wenn es sich um einen gefährlichen Stoff oder um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt.

Art. 52 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts

Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Abgabepflicht nach Artikel 54 besteht:

a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen;

b. PBT- und vPvB-Stoffe;

c. Stoffe, die im Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind;

d. Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen);

e. Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen);

f. Zubereitungen mit mindestens einem Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 20008 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Art. 53 Abs. 1bis

1bis Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 56a eingestuft wurden, müssen die Einstufung sowohl nach dieser Verordnung wie auch nach der GHS-Verordnung enthalten.

8 ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz- Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.