Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 26 Abs. 2 Bst. h und Abs. 3

2 Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:

h. bei gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt.

3Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2

2 Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn die Anmelderin eine behördliche Bestätigung eingereicht hat, aus der hervorgeht, dass der Stoff in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet wurde und dass die Anmeldung angenommen wurde.

Art. 34 Anforderungen

1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind durchzuführen:

a. nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Prüfmethoden; oder

b. nach den Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom Januar 20075 (OECD-Testrichtlinien).

2 Ist für die Prüfung keine Methode nach Absatz 1 vorgeschrieben oder kann die Herstellerin begründen, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch-chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist, so dürfen andere Prüfmethoden angewendet werden.

3 Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen, dass diese:

a. zu validen Ergebnissen führen; und

b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.

4 Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 20056 über die Gute Laborpraxis durchzuführen.

5 Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.

5OECD Guidelines for the Testing of Chemicals – Januar 2007. Die Texte der Test-

richtlinien können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen

Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse

www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.

6 SR 813.112.1